Leitsatz (amtlich)

Arbeitslos iS des RVO § 1248 Abs 2 ist ein Versicherter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vergleiche BSG 1961-09-28 4 RJ 51/60 = BSGE 15, 131) auch dann, wenn er zwar längere Zeit nicht in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig war, sich jedoch ernstlich um eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit bemüht.

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das am 29. Mai 1959 verkündete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die am 20. Juni 1896 geborene Klägerin war bis 1945 invalidenpflichtversichert beschäftigt, zunächst in Haushalten und in Hotelbetrieben, seit ihrer Heirat im Jahr 1923 als Reinmachefrau, Munitionsarbeiterin und in einer Mineralwasserfabrik; seitdem hat sie sich freiwillig weiterversichert.

Nachdem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Gewährung der Invalidenrente im August 1956 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, daß die Klägerin nach ärztlichen Gutachten noch fortgesetzt leichte Arbeiten im Sitzen und mit Unterbrechung im Stehen leichte und im Sitzen mittelschwere Arbeiten verrichten könne, meldete sich die Klägerin am 12. April 1957 beim Arbeitsamt Elmshorn arbeitslos und kam der Meldekontrolle bis zum April 1958 regelmäßig nach. Seit 1927 betätigte sie sich bis zur Entscheidung durch das Landessozialgericht (LSG) täglich 1 bis 1 1/2 Stunden als Aufwartefrau, ohne daß diese Tätigkeit bei der Kürze der Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen wäre; nach vorgelegten Bescheinigungen hat sie sich im Sommer 1958 ohne Vermittlung des Arbeitsamts mehrfach um Arbeit bemüht.

Am 14. April 1958 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO); die Beklagte lehnte die Gewährung durch Bescheid vom 29. Mai 1958 ab, weil vor der Arbeitslosmeldung keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr bestanden habe.

Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) Schleswig die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheidskostenpflichtig, der Klägerin unter Annahme einer vom 12. April 1957 bis zum 14. April 1958 vorliegenden Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO einen neuen Bescheid zu erteilen.

Das SG legt dem Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO den zur Zeit seines Urteils in der Arbeitslosenversicherung geltenden Begriff der Arbeitslosigkeit, wie er nach seiner Auffassung in den §§ 74 bis 76 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) nF festgelegt ist, zugrunde. Die Klägerin sei am 14. April 1958 über ein Jahr arbeitslos und dem Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen, sie gehöre zu dem Personenkreis, der berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflege, aber vorübergehend nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Ihr Berufsleben weise aus, daß sie stets abhängige Arbeit verrichtet habe; es habe ihr frei gestanden, auch nach längerer Beschäftigungslosigkeit ihre Arbeitskraft für ein Beschäftigungsverhältnis wieder zu verwerten, ohne daß sie durch die Unterbrechung aus der Reihe der Arbeitnehmer ausgeschieden sei. Die Klägerin habe schließlich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, woran sie auch ihre Pflichten zur Führung des Haushalts nicht gehindert hätten, wie die Beschäftigung einer Vielzahl von Ehefrauen zeige, zumal im vorliegenden Fall der Ehemann seit dem 1. Juni 1957 arbeitslos sei und den Haushalt versorgen könne. Mit Rücksicht auf diese Arbeitslosigkeit sei es auch erklärlich, wenn die Klägerin ihrerseits wieder einen Verdienst angestrebt habe, so daß nicht anzunehmen sei, daß ihre Arbeitslosmeldung nach langjähriger Beschäftigungslosigkeit zweckbedingt nur mit Rücksicht auf das vorgezogene Altersruhegeld erfolgt sei.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hatte die Beklagte keinen Erfolg.

Das LSG vertritt zwar im Gegensatz zu dem SG die Auffassung, für den Begriff der Arbeitslosigkeit seien auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des AVAVG (1.4.1957) für § 1248 Abs, 2 RVO nF weiter die §§ 87, 87a AVAVG aF maßgebend geblieben; es kommt jedoch auch unter Anwendung des alten Begriffs der Arbeitslosigkeit im Ergebnis zu einer Bejahung des Anspruchs der Klägerin, da diese ohne entgeltliche Beschäftigung und bereit gewesen sei, eine neue Arbeit anzunehmen; sie habe subjektiv und objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin zwölf Jahre lang nicht als Arbeitnehmerin gearbeitet habe; denn § 1248 Abs. 2 RVO schreibe nicht vor, daß der Arbeitslosigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unmittelbar vorausgegangen sein müsse. Ebensowenig sei der Begriff der Arbeitslosigkeit nach §§ 87, 87a AVAVG aF an eine derartige unmittelbar vorhergehende Arbeitnehmertätigkeit geknüpft. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Gründe die Klägerin bewogen hätten, sich wieder arbeitslos zu melden. Erheblich sei insofern allein die Behauptung der Beklagten, die Klägerin suche in Wirklichkeit keine Arbeit, da sie alsdann subjektiv dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehe. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich aber nicht bereits aus dem allerdings naheliegenden Motiv für die Klägerin, durch die Arbeitslosmeldung in den Genuß des vorgezogenen Altersruhegeldes zu kommen. Das Motiv schließe den ernsthaften Willen, Arbeit auch anzunehmen, nicht aus. Das Gegenteil sei nicht erwiesen, vielmehr ergebe sich aus einer Reihe der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen, daß sie sich auch nach dem August 1958 - auch unabhängig vom Arbeitsamt - nachweislich mehrfach vergeblich um Arbeit bemüht habe, wie sie sich auch weiterhin beim Arbeitsamt mehrfach gemeldet und seit Dezember 1958 der laufenden Meldekontrolle wieder unterzogen hade. Das LSG hat gegen sein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1959 erlassenes, am 29. Mai 1959 verkündetes Urteil, das am 17. Juli 1959 zugestellt ist, die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat am 4. August 1959 unter Antragstellung Revision eingelegt und diese am 5. September 1959 begründet. Sie rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des § 1248 Abs. 2 RVO nF.

Für alle Versicherungsfälle nach dem 1. April 1957 müsse der Begriff der Arbeitslosigkeit aus den §§ 75, 76 AVAVG entnommen werden.

Bei einer Anwendung dieser Bestimmungen fehle es bereits an der objektiven Seite, da die Klägerin nicht mehr zum Kreis der Personen gehöre, die berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, weil sie sich schon vor 1945 von dieser Tätigkeit gelöst habe (vgl. Schieckel, Komm. zum AVAVG, 3. Aufl., § 75 Anm. 1; s. auch RVA in AN 1930 S. IV 341 und 1932 S. IV 99).

Mit ihrer Arbeitslosmeldung nach zwölf Jahren reiner Haushaltsbesorgung habe die Klägerin keine berufsmäßige Arbeitnehmertätigkeit unterbrochen. Allein durch den Entschluß, Arbeit zu suchen, könnten Versicherte, die sich aus dem gedachten Kreis berufsmäßig tätiger Personen gelöst hätten, ihre Rückkehr nicht bewirken; eine derartige Arbeitnehmertätigkeit könne niemals mit einer Arbeitslosigkeit beginnen; dafür spreche auch § 1259 Abs. 3 RVO.

Das LSG habe es im übrigen insoweit an der nötigen Sachaufklärung fehlen lassen, als es weder die Akten des Arbeitsamts Elmshorn herbeigezogen habe, um die Arbeitslosigkeit der Klägerin zu überprüfen, noch hinreichend aufgeklärt habe, ob die Klägerin nicht durch die Haushaltsführung an einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen gehindert gewesen sei und daher dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung gestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG abzuweisen.

Die Klägerin beantragt demgegenüber,

die Revision zurückzuweisen.

Die Verfahrensrügen seien unberechtigt, das Berufungsgericht habe die vom SG eingezogene Auskunft des Arbeitsamts verwandt und die Akten desselben nicht herbeizuholen brauchen; ebensowenig sei eine weitere Aufklärung nötig gewesen, ob tatsächliche Bindungen die Klägerin hinderten, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, da das Verfahren in dieser Hinsicht keinen Anlaß zur Aufklärung gegeben habe. Beide Rügen seien im übrigen, da sie in den Vorinstanzen hätten vorgetragen werden können, verspätet.

Auch wenn im vorliegenden Fall der Begriff der Arbeitslosigkeit den §§ 75 und 76 AVAVG nF entnommen werden müsse, sei die Klägerin schon deshalb dem Kreis der Personen zuzurechnen, der berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflege, weil sie auch in der ganzen strittigen Zeit täglich 1 1/2 Stunden als Putzfrau beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn man nur die versicherungspflichtige Beschäftigung berücksichtigen wollte, sei die Klägerin aber dadurch, daß sie solche seit 1945 nicht mehr verrichtet habe, nicht aus dem Kreis der Arbeitnehmer ausgeschieden. Der Begriff "vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend" solle nur dazu dienen, daß auch eine kurzfristige Tätigkeit als Selbständiger nicht daran hindere, den Arbeitslosen berufsmäßig als Arbeitnehmer anzusehen (GE des RVA Nr. 3812 vom 9.12.1930, Nr. 4599 vom 17.2.1933). Die Klägerin habe niemals in dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit verrichtet.

Die Klägerin sei aber auch arbeitsfähig und arbeitswillig (§ 76 aaO) gewesen. Den durch die Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt bestehenden Anschein der Arbeitswilligkeit könne die Beklagte nur unter Angabe entgegenstehender Umstände subjektiv bestreiten, was sie unterlassen habe. Die Klägerin habe sich vielmehr nachweislich laufend sogar von sich aus um einen Arbeitsplatz bemüht; dies spreche auch dagegen, daß sie völlig an ihren Haushalt gebunden gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt; sie ist vom LSG zugelassen und somit statthaft.

Die Revision ist auch begründet.

Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Klägerin, die bei der Antragstellung fast 62 Jahre alt war, zu dieser Zeit mindestens ein Jahr arbeitslos im Sinne des § 1248 Abs. 4 RVO gewesen ist.

Wie der erkennende Senat mehrfach, insbesondere zuletzt wieder in seinem Urteil vom 22. September 1961, 4 RJ 51/60, entschieden hat, ist bei der Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit von dem jeweils bei Eintritt des Versicherungsfalls im Recht der Arbeitslosenversicherung geltenden Begriff auszugehen; ein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben, besteht nicht.

Im vorliegenden Fall sind somit der § 75 AVAVG nF und, soweit es sich nicht um die im vorliegenden Fall nicht streitige Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG nF handelt, auch die sich aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ergebenden Gesichtspunkte zur Definition der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO heranzuziehen.

Da das LSG in seinem Urteil den Begriff der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung der von der Neuregelung abweichenden älteren Fassung des AVAVG (§§ 87 und 87 a aF) angewandt hat, ist sein Urteil wegen Rechtsverstoßes aufzuheben.

Eine eigene Entscheidung durch das Bundessozialgericht (BSG) erlauben die vom LSG getroffenen Feststellungen nicht.

Mit der Revision der Beklagten ist anzunehmen, daß die Tatsache der Arbeitslosmeldung bei dem Arbeitsamt für sich allein nicht ausreicht, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der Personen, die in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, zu begründen. Die Klägerin hatte sich zwar - wie ihre laufende geringfügige Beschäftigung als Aufwartefrau ausweist - der Betätigung als Arbeitnehmerin nicht völlig entfremdet, sie war jedoch nach den vom LSG getroffenen Feststellungen länger als drei Jahrzehnte nicht mehr berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmerin tätig gewesen. Unter diesen Umständen könnte entsprechend den Ausführungen im Urteil 4 RJ 51/60 angenommen werden, nach der Arbeitsaufgabe der Klägerin sei während der langjährigen Ehe eine abschließende Befriedung ihrer Verhältnisse eingetreten, die dazu geführt habe, daß die Klägerin überhaupt keine Arbeit mehr habe ausüben wollen. Dies würde jedoch nur dann gelten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu der neuerlichen Arbeitsaufnahme bzw. bis zum Rentenantrag im wesentlichen unverändert geblieben wären, da dann der Verdacht nicht von der Hand zu weisen wäre, daß jedenfalls die Meldung bei dem Arbeitsamt ohne echten Rückkehrwillen in den Kreis der hauptberuflichen Arbeitnehmer und ohne ernstliche Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme nur erfolgte, um das vorgezogene Altersruhegeld zu erhalten. Das LSG brauchte von seiner Rechtsauffassung aus die Frage, ob die Klägerin berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmerin tätig zu sein pflegte, nicht zu prüfen. Es fehlen daher auch hinreichende Feststellungen darüber, ob in der fraglichen Zeit (1957/1958) die Jahrzehnte hindurch eindeutige Situation der - als von ihrem arbeitenden Ehemann in der Hauptsache versorgten - Klägerin solche Änderungen erfahren hat, daß daraus trotz der Länge der Zeit auf ihr echtes Zurückstreben in den Kreis der in der Hauptsache als Arbeitnehmerin Tätigen geschlossen werden kann. Dafür könnte der in dem Urteil des SG hervorgehobene Umstand sprechen, daß der Ehemann der Klägerin zu jener Zeit seine Tätigkeit aufgegeben hatte und demnach sein Einkommen als nunmehriger Rentenempfänger eine empfindliche Verminderung erfahren haben könnte, so daß sich nunmehr die Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit einer erheblich verstärkten und damit als hauptsächlich vorzusehenden Arbeitnehmertätigkeit der Klägerin ergeben haben kann. Ein derartiger Entschluß wäre um so eher als möglich anzusehen, wenn der Ehemann der Klägerin nach Aufgabe seiner eigenen Arbeit die bisher seiner Frau obliegenden Pflichten zur Durchführung des Haushalts ganz oder doch zum großen Teil hätte übernehmen können. Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß der Wille der Klägerin bei ihrer Arbeitssuche ausgerichtet sein mußte auf den Erwerb von Entgelt, nicht jedoch auf die bloße Arbeitsaufnahme aus sonstigen Gründen, zB um die Voraussetzungen für eine Rentengewährung zu schaffen.

Für die Aufklärung der Frage, ob die Klägerin ernstlich bereit war, Arbeiten der oben gekennzeichneten Art aufzunehmen, genügt in derart zweifelhaften Fällen die Tatsache der Meldung bei dem Arbeitsamt allein nicht; mit Recht hat die Beklagte gerügt, daß das LSG insoweit die Herbeiziehung der Akten des Arbeitsamts und eigene Ermittlungen unterlassen hat. Aus den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen konnte das LSG im Rahmen der ihm zugewiesenen Beweiswürdigung nur den Schluß ziehen, die Klägerin habe sich in der fraglichen Zeit um Arbeit bemüht. Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus. Das LSG wird gegebenenfalls noch aufzuklären haben, ob die Beschäftigungen, um welche die Klägerin sich bemüht hat, Tätigkeiten waren, die ihre Arbeitskraft als Arbeitnehmerin in der Hauptsache in Anspruch genommen hätten; das Bemühen um eine Nebentätigkeit würde nicht ausreichen, eine ernstliche Arbeitsbereitschaft im gesetzlich erforderlichen Sinn anzunehmen. Ob dann, wenn ein Versicherter im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf das vorgezogene Altersruhegeld schon berufsunfähig ist, etwas anderes zu gelten hat, bedurfte im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin in jenem Zeitpunkt noch nicht berufsunfähig war, keiner Entscheidung. Hinzuweisen ist schließlich auch noch darauf, daß bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nunmehr erneut auf die Frage einzugehen sein wird, ob die der Klägerin obliegenden häuslichen Pflichten kein tatsächliches Hindernis für eine Arbeitsaufnahme im gedachten Sinne darstellen.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2277244

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