Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerspruchsbescheid, welcher nicht von einem Mitglied des Widerspruchsausschusses, sondern von einem Mitglied der Geschäftsführung eines Versicherungsträgers unterzeichnet worden ist, ist fehlerhaft (Anschluß an BSG 1978-06-29 5 RJ 58/77).

2. Liegt dem Widerspruchsbescheid eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers zugrunde, so ist er bei Fehlerhaftigkeit im Regelfall aufzuheben (Anschluß an BSG 1967-09-21 6 RKa 34/66 = BSGE 27, 154, 158).

 

Normenkette

SGG § 85 Abs 3 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 09.02.1978; Aktenzeichen L 6/J 435/77)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 18.03.1977; Aktenzeichen S 2/J 353/76)

 

Fundstellen

BSGE, 278

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