Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.04.1993)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 8. April 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung des am 12. Dezember 1994 verstorbenen Versicherten F. … R. … für die Zeit ab 1. Juli 1990, und zwar insbesondere darüber, ob dem Versicherten neben seiner Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine solche aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zugestanden hat.

Der 1926 geborene, im Verlaufe des Revisionsverfahrens verstorbene Versicherte war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 1. März 1989 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. August 1952 gehörte er dem Zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVI) an, gemäß der Verordnung über die zusätzliche AVI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr 93 S 844). Danach wurde ihm ab dem 65. Lebensjahr bzw beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Rente iHv 60 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, höchstens jedoch 800,00 M, zugesichert. Zum 1. Mai 1971 trat er in die FZR ein. Er entrichtete für 214 Monate Beiträge für ein während seiner Zugehörigkeit zur FZR zu berücksichtigendes monatliches Durchschnittseinkommen über 600,00 M monatlich von insgesamt 128.400,00 M, also für ein versichertes monatliches Durchschnittseinkommen von 600,00 M; bei einem Gesamtprozentsatz von 46,5 hätte ihm am 30. Juni 1990 eine monatliche FZR-Zusatzrente iHv 279,00 M zugestanden.

Mit Bescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 23. Februar 1989 erhielt der Versicherte ab 1. März 1989 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung von 304,00 M (zum 1. Dezember 1989 auf 364,00 M angehoben) und eine Zusatzinvalidenrente iHv 1.115,00 M (60 vH des aufgerundeten Durchschnitts-Brutto-Monatsgehalts iHv 1.858,20 M) in der Zeit vom 1. März 1988 bis 28. Februar 1989 gemäß §§ 28, 29 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl I Nr 35 S 395) nach Maßgabe der AVI.

Durch Bescheid zum 1. Juli 1990 wurden die beiden Renten des Versicherten im Nominalwert 1:1 auf DM umgestellt; der Gesamtauszahlbetrag belief sich danach auf 1.479,00 DM. Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung verfügte mit Bescheid zur Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867), der Gesamtauszahlbetrag belaufe sich ab 1. Januar 1991 weiterhin auf 1.479,00 DM. Mit Bescheid zur Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) bestimmte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – den Gesamtauszahlbetrag ab 1. Juli 1991 auf 1.500,00 DM. In beiden – undatierten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht versehenen – Bescheiden war die Rente aus der Sozialpflichtversicherung erhöht worden unter gleichzeitiger Kürzung der Rente aus der Zusatzversorgung. Durch Bescheid „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” vom 28. November 1991 wurde die bisherige Versichertenrente als Regelaltersrente gewährt; nach Abzug des Beitragsanteils des Versicherten zur Krankenversicherung wurde ein monatlicher Auszahlbetrag von 1.500,04 DM festgesetzt. Die Rentenberechnung erfolgte im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die zwischenzeitlich eingelegten Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 1992 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der der Versicherte sich gegen die og Bescheide gewandt und beantragt hatte, Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente ab 1. Juli 1990 anzugleichen und anzupassen und diese Rente ab 1. Januar 1992 gemäß § 307a SGB VI umzuwerten und anzupassen und unter Anrechnung der bereits erhaltenen Beträge zu zahlen, abgewiesen (Urteil vom 8. April 1993). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Bei der Zusatzrente des Versicherten handele es sich um eine Zusatzversorgung iS des § 23 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, 1457) bzw des § 2 Abs 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz-und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606, 1677). Die Rente sei zwar formell eine Rente aus der FZR. Tatsächlich sei sie jedoch nicht nach den Berechnungsvorschriften der FZR-VO, sondern in Höhe der zugesicherten AVI zu zahlen. Infolgedessen habe die Beklagte die Vorschriften zur 1. und 2. RAV sowie § 307b SGB VI zutreffend angewandt. Die Bestimmungen verstießen auch nicht gegen den Einigungsvertrag (EinigVtr, im folgenden: EV) oder das Grundgesetz (GG).

Mit der mit Zustimmung der Beklagten eingelegten Sprungrevision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften der 1. und 2. RAV, des RAG und des AAÜG und trägt vor:

Die Zusatzrente iS von § 28 FZR-VO sei keine Rente aus einem Zusatzversorgungssystem. Das Recht der DDR habe, wie sich aus dem RAG ergebe, ausdrücklich zwischen den Renten aus der Rentenversicherung einschließlich derjenigen aus der FZR und solchen aus Zusatzversorgungssystemen unterschieden. Dieses Rentenversicherungsrecht der DDR sei maßgebend für die Einordnung der Rentenansprüche, und zwar auch nach interlokalem Recht. Auch aus dem Wortlaut von § 28 FZR-VO folge, daß es sich um eine Zusatzrente und nicht um eine solche aus einem Zusatzversorgungssystem handle. Aus § 28 Abs 3 FZR-VO ergebe sich, daß sich Ansprüche aus der FZR einerseits und aus den Zusatzversorgungssystemen andererseits ausschließen würden. § 28 Abs 2 FZR-VO sei daher lediglich eine Berechnungsvorschrift. Mit dem Beitritt des Versicherten zur FZR sei der Anspruch aus der AVI untergegangen. Die Rente sei auch vom FDGB wie eine Sozialpflichtversicherungsrente gezahlt worden. Zudem könne § 2 Abs 3 AAÜG nicht rückwirkend angewandt werden, so daß zumindest bis zum 31. Dezember 1991 die Zusatzinvalidenrente nach dem RAG sowie der 1. und 2. RAV zu dynamisieren gewesen sei.

Aber auch für die Zeit danach sei die Zusatzrente nicht als in einem Versorgungssystem erworben zu bewerten, da sie auf Beitragsleistungen beruhe und daher nicht durch das AAÜG überführt worden sei. Infolgedessen müsse die Rente des Versicherten ab 1. Januar 1992 gemäß § 307a SGB VI berechnet werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 8. April 1993 sowie unter Abänderung der undatierten Bescheide über die Rentenanpassung gemäß der 1. und 2. RAV sowie des Bescheides vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1992 zu verurteilen, die Invalidenrente des Versicherten einschließlich der Zusatzinvalidenrente ab dem 1. Juli 1990 anzugleichen und anzupassen sowie diese Rente ab dem 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI umzuwerten und anzupassen und ihr als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Rente(n) unter Anrechnung der bereits erhaltenen Beträge zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht:

Weder rechtlich noch inhaltlich handele es sich bei der Zusatzrente um eine solche aus der FZR; sie habe nicht durch Zugehörigkeit und Beitragszahlung erworben werden können; die Bezieher dieser Renten seien zudem bei der Berechnung und Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrenten immer den Beziehern einer zusätzlichen Versorgung gleichgestellt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Klägerin (§ 56 Abs 1 Nr 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) sowie mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachter Anspruch auf eine höhere Gesamtversorgung für die Zeit ab 1. Juli 1990 bis zum 8. April 1993 (Datum des angefochtenen Urteils). Damit sind Streitgegenstand die angefochtenen Bescheide zur 1. und 2. RAV sowie der Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Der Versicherte hatte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine höhere als ihm durch die angefochtenen Bescheide zuerkannte Versorgung. Insbesondere konnte er einen derartigen Anspruch nicht auf einen ihm nach dem Recht der ehemaligen DDR zustehenden Anspruch auf eine Rente nach der FZR-VO stützen, der nach dem RAG und den beiden RAVen zu dynamisieren und nach § 307a SGB VI zu beurteilen gewesen wäre. Eine bundesdeutsche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch – ua – auf Zahlung und Dynamisierung sowie Anpassung der Sozialpflichtversicherungsrente und zusätzlich der Rente aus der FZR für die Zeit ab 1. Juli 1990 ergibt sich weder nach jenen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EV übergangsrechtlich anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst, noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder denjenigen des SGB VI. Der Anspruch auf eine Gesamtversorgung in der zuerkannten Höhe ist dem Versicherten durch die bindenden und nach Art 19 EV wirksam gebliebenen Bescheide des FDGB zuerkannt und in den Verfügungssätzen der Bescheide zur 1. und 2. RAV sowie des Bescheides vom 28. November 1991 fortgeschrieben und angepaßt worden. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem in das bundesdeutsche Recht überführten Anspruch auf die „Zusatzrente” um eine solche aus einem Zusatzversorgungssystem gehandelt hat.

I.1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, daß die Beklagte § 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV und § 307b Abs 5 SGB VI in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen inhaltlich zutreffend umgesetzt hat, falls diese Vorschriften auf den Versicherten anwendbar waren und gültig sind.

2. Die von der Beklagten angewandten Vorschriften sind nicht zu beanstanden:

Dies hat der Senat bereits entschieden. Er hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93; „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz”; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG); im übrigen auch Urteil vom 14. September 1995, 4 RA 90/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines ‚FZR-Versicherten’ mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem”.

Danach ist von folgendem auszugehen:

a) Bundesrecht gilt für Ansprüche, die für die Zeit ab 1. Juli 1990 geltend gemacht werden. Nach dem EV, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit einfaches Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung. Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen.

b) § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen.

c) Die in § 24 Abs 5 RAG vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung.

d) Die aufgrund von EV Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, entsprechen der Rechtslage.

Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB, die gemäß Art 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die RAV geändert (Art 19 Satz 3 EV) und im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen, in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.

Die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EV Nr 9 Buchst f, und die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen RAVen und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG.

Das Überführungsprogramm des EV Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist, und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.

e) § 307b Abs 5 SGB VI ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln. Sie konnte, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich feststellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl § 307c SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Denn das maschinelle Verfahren sollte gerade für eine Übergangszeit ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber dem Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden kann.

II.1. Das Begehren der Klägerin könnte nach alledem nur Erfolg haben, wenn der Versicherte keine „Rente mit Zusatzversorgung” iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente iS von § 307b Abs 1 SGB VI gehabt hätte. Die Klägerin ist der Ansicht, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die dem Versicherten aus der AVI im Jahre 1952 zugesagte und seit 1989 gewährte Rente von 1.115,00 M/DM monatlich nach § 28 FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle gezahlt worden wäre; er mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Zusatz-Altersinvalidenrente des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung, er geht auf eine Rente, die nach § 4 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 AAÜG in die Rentenversicherung überführt ist. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.

a) EV Nr 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Alters, die nach Maßgabe eines ua Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr 9 Buchst b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung bzw auf Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs 5 (oder Abs 6) SGB VI Anwendung.

Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:

Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber dem westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.

Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar Unrechtsentgelte waren.

Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.

b) Im Rahmen von EV Nr 9 Buchst b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatzrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Versorgung der Intelligenz gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307b SGB VI geschehen.

Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Denn in der früheren DDR war den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt worden, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs 3 Satz 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 aaO gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Intelligenz vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs 3 FZR-VO schon seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.

c) Die übergangsrechtliche Qualifizierung des Zusatzrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr 9 Buchst b Satz 2 iVm § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte ggf zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.

Der Versicherte hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Rente nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1952 erteilten Zusage, ihm nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts zu zahlen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 DM, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, in keiner Weise berücksichtigt worden. Durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung hat der Versicherte nur einen deutlich niedrigeren Anspruch erworben. Der Träger der Sozialversicherung hat ihm deshalb (neben dem Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung) zu Recht auch nur den durch die Versorgungszusage begründeten Anspruch, nicht aber den durch Beiträge finanzierten niedrigeren Anspruch aus der FZR-Versicherung zuerkannt.

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht erkannt, daß die streitigen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173800

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