Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 08.09.1992; Aktenzeichen L 2 J 221/91)

SG Oldenburg (Urteil vom 31.05.1991)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. September 1992 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 31. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung einer Hinterbliebenenrente.

Der verstorbene versicherte Georg Menzel, 1920 geboren, heiratete 1941 eine Frau H. … C. …. Was aus dieser Ehe geworden ist, ist nicht bekannt. 1949 heiratete er die Beigeladene. Seit 1954/55 lebte er von ihr getrennt. 1962 heiratete er die Klägerin. Aus dieser Ehe ging ein Kind, 1962 geboren, hervor. Keine der beiden letzten Ehen ist geschieden oder durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden. Am 1. März 1989 verstarb der Versicherte. Im März 1989 beantragte die Klägerin und im April 1989 beantragte die Beigeladene die Gewährung einer Witwenrente. Mit Bescheid vom 15. Juni 1989 gewährte die Beklagte der Klägerin ungekürzte Witwenrente von rd 1.130,– DM. Im Juni 1989 wies sie die Klägerin darauf hin, daß ein weiterer Antrag auf Witwenrente vorliege und daß die Witwenrente entsprechend der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen sei. Mit Bescheid vom 12. Juli 1989 setzte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin auf rd 455,– DM und die der Beigeladenen mit Bescheid vom gleichen Tage auf rd 675,– DM fest. Sowohl die Klägerin wie die Beigeladene legten Widerspruch ein. Die Klägerin vertrat die Meinung, die Zeit ihrer Ehe mit dem Versicherten (27 Jahre) sei voll anzurechnen, während die Zeit der Ehe der Beigeladenen mit dem Versicherten nur bis zur Trennung der Eheleute zu beachten sei. Die Beigeladene begehrte demgegenüber die volle Witwenrente. Die Beklagte wies beide Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheide vom 15. Februar 1990). Sowohl die Klägerin wie die Beigeladene haben Klage erhoben. Der Rechtsstreit der Beigeladenen ist ruhend gestellt worden. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 31. Mai 1991). Die Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten sei von der Beklagten zu Recht nach § 1268 Abs 4 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aufgeteilt worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat (Urteil vom 8. September 1992) auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG sowie die die Klägerin betreffenden Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten G. … M. … entsprechend dem Teil zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der Ehe der Klägerin mit dem Versicherten in der Zeit vom 10. Juli 1949 (Eheschließung des Versicherten mit der Beigeladenen) bis zum 3. Mai 1962 (Tag vor der Eheschließung des Versicherten mit der Klägerin) entspricht. Es hat ausgeführt: Es sei nicht zu rechtfertigen, daß zugunsten der Beigeladenen auch die Zeit berücksichtigt werde, in der ihre Ehe mit dem Beigeladenen nur formal bestanden habe. Die Klägerin dagegen habe mit dem Versicherten zusammengelebt und ihn bis zu seinem Tode gepflegt. Diese Ehe der Klägerin sei schutzwürdiger, weil sie nicht nur als Rechtsverhältnis, sondern als soziale Erscheinung, als Lebensgemeinschaft, und damit als Ehe im überkommenen Sinn bestanden habe. Sowohl die Beklagte wie auch die Beigeladene haben die von dem LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des § 1268 RVO.

Beide beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Auf die Revision der Beklagten und der Beigeladenen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Das SG hat zu Recht entschieden, daß die Rente nach dem verstorbenen Versicherten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen in der Weise aufzuteilen ist, daß die volle Ehezeit mit dem Versicherten sowohl bei der Klägerin wie auch bei der Beigeladenen zu berücksichtigen ist und wie es auch die Beklagte bereits zu Recht getan hat.

Der vorliegende Fall ist nach dem Recht der RVO zu entscheiden, da die Leistungsanträge vor dem 1. April 1992 gestellt worden sind und da es sich auch um Ansprüche handelt, die vor dem 1. Januar 1992 entstanden sind (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches ≪SGB VI≫). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 30. März 1977 (- 5 RKn 27/76 –; SozR 2200 § 1268 Nr 9) und ihm folgend der 4. Senat des Bundessozialgerichts (29. November 1984 – 4 RJ 59/83 – SozR 2200 § 1268 Nr 26) entschieden haben, sind im Falle des rechtsgültigen Bestehens zweier Ehen beide Witwen nebeneinander hinterbliebenenrentenberechtigt. Sie haben sich die Rente nach der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten zu teilen. Daß dann die Ehefrau gewöhnlich eine höhere Rente erhält, die als erste mit dem Versicherten die Ehe geschlossen hat und daß es eher die zweite Ehefrau sein wird, die bis zuletzt mit dem Versicherten zusammengelebt hat, war beiden Senaten damals schon bewußt, wie die genannten Entscheidungen ergeben. Es ist eine Folge davon, daß der Gesetzgeber die Witwenrente an das rechtliche Band der Ehe knüpft und nicht an das Zusammenleben vor dem Tode. Wäre es anders, so würde auch in manchen Fällen keine Ehefrau etwas erhalten, sondern eine Frau, mit der der Versicherte nie verheiratet war. Das LSG erkennt auch richtig, daß die von den genannten Urteilen getroffene Lösung durch den Wortlaut des § 1268 Abs 4 RVO gedeckt ist. Dagegen ist dem Gesetz die Wertentscheidung, daß das tatsächliche Zusammenleben oder das Zusammenleben plus Bestehen des Ehebandes höher zu veranschlagen ist als das weiterbestehende rechtliche Band der Ehe, nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat seit altersher die Eheschließung und die Trennung des Ehebandes unter stark formalisierte Voraussetzungen gestellt, gerade wegen der erheblichen Rechtsfolgen, die an die Ehe geknüpft sind. Es hat deshalb auch hier bei den genannten Entscheidungen zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174189

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