Leitsatz (redaktionell)

Bei Versorgungsleistungen und damit auch bei der Heiratsabfindung ist ein Antrag erforderlich. Ein wirksamer Antrag liegt nach - dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren - BGB § 130 erst vor, wenn der Antrag dem VersorgA zugeht (Abs 1, aaO). Hiervon macht BGB § 130 Abs 2 jedoch eine Ausnahme. Es ist auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung (Antrag) ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe der Willenserklärung stirbt. Eine Erklärung iS dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der Erklärende sie derart in den Rechtsverkehr gebracht hat, daß er mit ihrem Zugehen beim Empfangsberechtigten rechnen konnte, wenn die Erklärung etwa vor dem Ableben des Erklärenden in den Postkasten gelangt wäre.

 

Orientierungssatz

Das Erfordernis des Antrags auch für den Anspruch auf Heiratsabfindung ergibt sich aus BVG § 1 und aus KOVVfG § 6.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; KOVVfG § 6 Fassung: 1955-05-02; BVG § 44 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21; BGB § 130 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger sind die Erben der Witwe E M geb. B, seit 10. August 1964 wiederverehelichte D. Die Witwe ist am 28. August 1964 verstorben. Ihr erster Ehemann war am 23. August 1943 gefallen. Die Kläger begehren Heiratsabfindung. Die wiederverehelichte Witwe hat zwar die Heiratsabfindung nicht mehr selbst beantragt. Der Standesbeamte der Stadt S. hat anläßlich ihrer Wiederverehelichung die Versorgungsverwaltung am 12. August 1964 durch Abdruck der Heiratsurkunde von der Heirat unterrichtet. Das Versorgungsamt (VersorgA) M unterrichtete mit Einschreiben vom 18. August 1964 die wiederverheiratete Witwe davon, daß ihr vom 1. September 1964 an Versorgungsbezüge nicht mehr zustünden, daß sie aber einen Antrag auf Heiratsabfindung stellen könne. Mit Schreiben vom 25. August 1964, beim VersorgA eingegangen am 31. August 1964, beantragte der Bevollmächtigte der wiederverheirateten Witwe D die Gewährung der Heiratsabfindung unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde vom 24. August 1964. Das VersorgA lehnte mit formlosem Schreiben vom 17. September 1964 den Antrag ab, weil Frau D im Zeitpunkt des Antrageingangs nicht mehr gelebt hat. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA) wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 28. September 1965 zurück, nachdem der zuständige Beamte mit Schreiben vom 6. August 1965 mitgeteilt hatte, daß entsprechend dem § 149 der Dienstanweisung die Heiratsurkunde von Amts wegen dem VersorgA zu übersenden ist, wenn sich der Versorgungsempfänger verheiratet. Das Sozialgericht (SG) München hat mit Urteil vom 2. Juni 1966 die Klage der Erben nach Frau E D abgewiesen, weil ein wirksamer Antrag auf Gewährung einer Heiratsabfindung nicht gestellt worden sei. Der Antrag habe sachlich-rechtliche Bedeutung und lasse den Anspruch auf Heiratsabfindung erst entstehen. Da der Anspruch höchstpersönlich sei, könne er nach dem Tode des Berechtigten nicht mehr entstehen und deshalb auch nicht im Wege der Erbfolge auf die Erben übergehen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 12. Juni 1968 die Berufung der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Auch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) idF des 2. Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) sei die Heiratsabfindung zu beantragen; weggefallen sei nur die Fristvorschrift, daß die Heiratsabfindung binnen drei Jahren nach der Wiederverheiratung zu beantragen sei. Von dem Erfordernis des Antrags könne daher nicht abgesehen werden. Ein vor dem Tode abgegebener, aber erst nach dem Tode bei einer deutschen Behörde eingegangener Antrag sei wirkungslos. § 130 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stehe dem nicht entgegen, weil die einer Behörde gegenüber abzugebende Erklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit dem Zugang (31. August 1964) wirksam werde. Der Antrag auf Heiratsabfindung wirke auch nicht wie beim Rentenantrag auf den Beginn des Antragsmonats zurück-Aus § 60 Abs. 1 BVG könnte keine andere Rechtsauffassung hergeleitet werden. Die Rechtsnachfolger könnten die Heiratsabfindung wegen ihrer höchstpersönlichen Rechtsnatur nicht selbst beantragen.

Die Kläger beantragen mit der zugelassenen Revision,

die Urteile des Bayerischen LSG sowie des SG München und die Verwaltungsbescheide des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern als Rechtsnachfolger der verstorbenen E D, die beantragte Heiratsabfindung zu zahlen.

Sie rügen unzutreffende Auslegung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BVG idF des 2. NOG; § 44 Abs. 1 BVG setze keinen Antrag voraus. Die Heiratsabfindung werde anstelle des Anspruchs auf Rente gewährt, damit entfalle das Erfordernis eines besonderen Antrags für die Gewährung von Heiratsabfindung. Ein etwaiges Antragserfordernis sei auch durch die noch zu Lebzeiten der Witwe erteilte Vollmacht vom 24. August 1964 erfüllt. Die Versagung der beantragten Heiratsabfindung stelle eine unbillige Härte dar.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung könne aus der Fassung des Gesetzes:

"im Falle der Wiederverheiratung erhalte die Witwe anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung"

nur geschlossen werden, daß die Witwenrente mit der Eheschließung wegfalle und ein Anspruch auf eine neue Leistung bestehe. Das 2. NOG habe nicht das Antragserfordernis, sondern nur die 3-Jahresfrist zur Antragstellung beseitigt. Damit sei gemäß § 1 Abs. 5 BVG ein Antrag notwendig. Ein Antrag sei erst mit dem Eingang bei der Behörde gestellt. Die Vollmachtserteilung sei nur ein interner Vorgang; Auswirkung habe erst der beim VersorgA eingegangene Antrag des Bevollmächtigten.

Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt; sie ist daher zulässig (§ 164 SGG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Nach § 44 Abs. 1 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des 2. NOG erhält die Witwe im Falle der Wiederverheiratung anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des 50-fachen der mtl. Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand. Diese Vorschrift sagt zwar nichts über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Anspruch auf Heiratsabfindung kraft Gesetzes mit der Eheschließung entsteht oder erst mit dem Antrag der wiederverheirateten Frau. Auch können aus Abs. 1 Satz 2 aaO, wonach ein fehlender Antrag auf Witwenrente den Anspruch auf Heiratsabfindung nicht berührt, keine Schlußfolgerungen gezogen werden.

Das Erfordernis des Antrags auch für den Anspruch auf Heiratsabfindung ergibt sich aber aus § 1 BVG und aus § 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG). Nach § 1 BVG werden Versorgungsleistungen grundsätzlich nur auf Antrag gewährt (an den Beschädigten gemäß § 1 Abs. 1, an Hinterbliebene gemäß § 1 Abs. 5 BVG). Der Antrag hat nicht nur die verfahrensrechtliche Bedeutung, das Verwaltungsverfahren in Gang zu bringen (§ 6 VerwVG), sondern ist auch materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Das bedeutet, daß das Fehlen des Antrags den begehrten Anspruch nicht entstehen läßt, weil eine Anspruchsvoraussetzung fehlt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, zusammengestellt im Urteil vom 25. November 1965 - 9 RV 256/64 in BVBl 1966, 48 Nr. 13). Daß die Versorgungsleistung der Heiratsabfindung in § 9 BVG nicht eigens unter den Versorgungsleistungen aufgezählt ist, ändert am Charakter der Versorgungsleistung und damit am Antragserfordernis im Sinne des § 1 BVG nichts; die Heiratsabfindung ist eine sekundäre Versorgungsleistung, weil sie nicht schon aus der Schädigungsfolge (dem Tode des Ehemannes) folgt, sondern erst aus der Wiederverheiratung, welche ihrerseits die bisherige Versorgungsleistung, "die Witwenrente", mit Ablauf des Monats der Eheschließung beendet. Daraus, daß diese sekundären Versorgungsleistungen, deren Voraussetzungen nur bei einem Teil der Versorgungsberechtigten gegeben sind, nicht im § 9 BVG (Umfang der Versorgung) ausdrücklich aufgezählt sind, können keine Folgerungen dahin gezogen werden, daß diese Versorgungsleistungen vom Antragsprinzip ausgenommen sind. Die Revision kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen LSG vom 16. Dezember 1955 (BayerAmtsbl 1956, S. 136 b) berufen. Die in dieser Entscheidung vertretene Auffassung ist vom BSG zwar auch unter der Geltung des BVG und des VerwVG (KOV) bestätigt worden (BSG vom 24. August 1955 in SozR BVG § 1 Nr. 3), aber auch diese Entscheidung fordert den erklärten Willen zu der gewünschten Versorgungsleistung und damit einen Antrag.

Auch aus der Entwicklungsgeschichte des § 44 BVG ergibt sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. In der ersten Fassung vom 20. Dezember 1950 ist über die Antragstellung nichts gesagt. Erst das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl I, 862) hat unter Nr. 17 bestimmt: "Der Antrag auf Heiratsabfindung ist innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung zulässig. Er ist nicht an die vorherige Geltendmachung eines Rentenanspruchs gebunden." Das 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) hat diese Frist auf drei Jahre ausgedehnt. Demgegenüber hat das 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) in § 44 Abs. 1 Satz 2 BVG die Worte gestrichen: "sie ist binnen drei Jahren nach der Wiederverheiratung zu beantragen." Entsprechend dem System des BVG, das vom Antragsprinzip beherrscht wird, ist diese Gesetzesänderung dahin zu verstehen, daß die Heiratsabfindung nicht mehr innerhalb einer Dreijahresfrist beantragt werden muß, nicht aber dahin, daß ein Antrag überhaupt entfalle (ebenso Nuis/Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten, 5. Teil S. 55 unter II 1 e; Wilke, BVG 2. und 3. Aufl. § 44 Anm. IV 1). § 44 BVG schließt daher nicht etwa als Sondervorschrift zu § 1 Abs. 5 BVG das Antragserfordernis aus. Damit muß bei Versorgungsleistungen und damit auch bei der Heiratsabfindung vom Antragserfordernis ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung der Revision werden die vom LSG unangegriffen festgestellten Tatsachen diesem Erfordernis nicht gerecht. Die Zuleitung der Heiratsurkunde an das VersorgA hat, wie das LSG zutreffend entschieden hat, für die Rechte der Witwe keine rechtliche Bedeutung, weil diese Urkunde vom Standesbeamten der Stadt Starnberg von Amts wegen dem VersorgA zugeleitet worden ist, um dieses von der Wiederverheiratung wegen Wegfalls der Witwenversorgung zu unterrichten. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Zuleitung der Heiratsurkunde an das VersorgA; in dieser Zuleitung ist kein Antrag der wiederverheirateten Witwe auf eine Heiratsabfindung zu erblicken.

Die Witwe hat am 24. August 1964 den Vertreter einer Rechtsschutzorganisation bevollmächtigt, für sie Rechtshandlungen bei der Versorgungsverwaltung vorzunehmen. Nach der Sachlage kann die wiederverheiratete Witwe damit nur bezweckt haben, daß der Bevollmächtigte für sie die Heiratsabfindung beim VersorgA geltend macht. Auf Grund dieser Vollmacht hat der Bevollmächtigte auch die Gewährung einer Heiratsabfindung bei der Versorgungsverwaltung mit einem vom 25. August 1964 datierten Schreiben "beantragt". Dieser Antrag ist aber erst am 31. August 1964 beim zuständigen VersorgA, also erst nach dem Tode der wiederverheirateten Witwe am 28. August 1964 eingegangen; er hat damit den Anspruch auf die Heiratsabfindung nicht mehr zur Entstehung bringen können. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Vorschrift des § 130 BGB (s. dazu BGH in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen § 85 BEG 1956 und die dort aufgeführte weitere Rechtsprechung des RG und BGH; Staudinger, Komm. zum BGB, 11. Aufl., 1957, § 130 Randnr. 1 a, Soergel-Siebert, Komm. zum BGB, 10. Aufl., 1967, § 130 Randnr. 3).

Danach liegt grundsätzlich ein wirksamer Antrag - auf Gewährung einer Heiratsabfindung - erst vor, wenn die Willenserklärung - der Antrag - dem VersorgA zugeht (§ 130 Abs. 1, 3 BGB). Hiervon macht § 130 Abs. 2 BGB jedoch eine Ausnahme. Es ist auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluß, wenn der Erklärende (hier die wiederverheiratete Witwe, nicht etwa deren Bevollmächtigter) nach der Abgabe der Willenserklärung stirbt. Eine Erklärung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor,

"wenn der Erklärende alles getan hat, was seinerseits erforderlich war, um die Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen. Diese Voraussetzung ist stets erfüllt, wenn der Erklärende die Erklärung nicht nur abgefaßt, sondern sie auch an den Empfangsberechtigten abgesandt hat. Es genügt aber auch, wenn er die Erklärung in anderer Weise derart in den Rechtsverkehr gebracht hat, daß er mit ihrem Zugehen beim Empfangsberechtigten rechnen konnte (RG 170, 380, 382)."

Vorliegend hat die Witwe noch keine Willenserklärung abgegeben, die aus sich heraus ihren Willen auf die Witwenabfindung ersichtlich gemacht hat. Sie hat lediglich dem VdK eine Vollmacht erteilt. Die Willenserklärung (der Antrag auf Bewilligung der Heiratsabfindung) ist erst vom Bevollmächtigten im Brief vom 25. August 1964 zum Ausdruck gebracht worden. Diese Erklärung wäre nur dann "in den Rechtsverkehr gebracht" und damit nach § 130 Abs. 2 BGB wirksam geworden, wenn der Brief, der sie enthielt, vor dem Ableben der Witwe in den Postkasten gelangt wäre.

Das LSG ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, "es sei mehr als unwahrscheinlich, daß das Antragsschreiben alsbald nach seiner Absetzung und noch vor dem am 28. August 1964 eingetretenen Tode der Witwe der Post zur Beförderung übergeben worden sei; es stehe nicht einmal zur Überzeugung des Senats fest, daß die Erklärung vor dem Tode der Witwe abgegeben sei."

Die Kläger haben hiergegen keine Verfahrensrügen vorgebracht. Die rechtliche Schlußfolgerung des LSG, die Erklärung sei nicht nach § 130 Abs. 2 BGB wirksam geworden, ist nicht zu beanstanden.

Schließlich ist auch die Rechtsauffassung des LSG nicht zu beanstanden, daß die Kläger nicht aus eigenem Recht als Erben einen Antrag noch nach dem Tode der wiederverheirateten Witwe stellen können. Es ist zwar richtig, daß die in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen wurzelnden Vermögensrechte grundsätzlich gemäß § 1922 BGB im Erbfalle auf die Erben übergehen. Dies gilt aber nicht von Ansprüchen und Rechten, die - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf BSG 15, 137 ff näher ausgeführt hat -

"wegen ihrer höchstpersönlichen Natur allein von dem Erklärenden, nicht dagegen von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können"

(s. dazu auch BGH in Lindenmaier-Möhring aaO).

Somit hat das LSG im Ergebnis zutreffend den Anspruch der Kläger auf Zahlung der Heiratsabfindung verneint. Ihre Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670370

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