Leitsatz (redaktionell)

1. Ein an sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässiger Rechtsmittelverzicht (ZPO § 514 iVm SGG § 202) ist nicht schon darin zu erblicken, daß die Berufungsschrift einen Antrag enthält, der auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes - zB den Kostenpunkt - beschränkt ist; erforderlich ist vielmehr für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts, daß sich ein hierauf gerichteter Wille aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt (Anschluß an BSG 1963-10-15 11 RV 48/63 = SozR Nr 1 zu § 514 ZPO).

Der eingeschränkte Antrag in der Berufungsschrift bedeutet keinen Verzicht des Klägers auf das Rechtsmittel der Berufung hinsichtlich des Hauptstreitpunktes.

Der Berufungskläger ist nicht gehindert, den zunächst eingeschränkten Berufungsantrag bis zur mündlichen Verhandlung auf den ganzen Streitgegenstand auszudehnen; denn da im sozialgerichtlichen Verfahren zwingend nur Form und Frist der Berufungseinlegung vorgeschrieben sind, Antragstellung und Begründung der Berufung dagegen nur in einer Sollvorschrift behandelt werden (SGG § 151 Abs 1 und 3), können Anträge und Berufungsbegründung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jederzeit und ohne Rechtsnachteil für den Berufungskläger geändert oder erweitert werden.

2. Aus der Tatsache, daß der beim SG Unterlegene das LSG wegen der ihm auferlegten Mutwillenskosten anruft, darf die Berufungsinstanz nicht ohne weiteres den Schluß ziehen, das Rechtsmittel sei gemäß SGG § 144 Abs 2 unzulässig.

 

Normenkette

SGG § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 514; SGG § 151 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, Abs. 3 Fassung: 1953-09-03, § 192 Fassung: 1953-09-03, § 144 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Mai 1961 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger bezog seit 1952 eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 18. Februar 1959 berechnete die Beklagte die Rente neu, u. a. erhöhte sie diese nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG). Gegen die Berechnung der - nunmehr als Altersruhegeld geltenden - Rente erhob der Kläger Einwendungen. Er bemängelte in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben u. a., er habe von 1924 bis 1928 freiwillige Beiträge entrichtet, die nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte, die das Schreiben als Klage an das Sozialgericht (SG) Hannover abgab, verwies demgegenüber auf ihre Unterlagen, in denen eine Beitragsleistung für die Jahre 1920 bis März 1929 nicht vermerkt sei. Ein weiterer Streitpunkt erledigte sich im Laufe des Klageverfahrens durch das Anerkenntnis der zum Verfahren beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover.

Das SG Hannover wies die Klage ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die entstandenen Kosten zu erstatten (Urteil vom 3. März 1960 - dem Kläger zugestellt am 10. März 1960).

In einem an das SG gerichteten Schreiben vom 2. April 1960 erhob der Kläger "Widerspruch gegen die Auferlegung der Kostentragung" und bat, ihm die Kostenschuld aus den im einzelnen angegebenen Gründen zu erlassen. Das SG gab das Schreiben als Berufung an das LSG weiter. Vom Berichterstatter des Landessozialgerichts (LSG) belehrt, daß eine Berufung nur der Kosten wegen unzulässig sei (§ 144 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), erklärte der Kläger, er habe mit seinem Schreiben vom 2. April 1960 Berufung in vollem Umfang einlegen und dabei den Kostenpunkt besonders hervorheben wollen. Er beantragte, die Beklagte zur Neuberechnung der Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung von 81 freiwilligen Beiträgen für die Zeit von 1920 bis 1929 zu verurteilen.

Das LSG Niedersachsen erließ einen Beschluß nach § 216 Abs. 1 Nr. 3 c SGG. Darin änderte es das Urteil des SG dahin, daß dessen Kostenentscheidung aufgehoben werde und im Verfahren vor dem SG keine Kosten zu erstatten seien. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten (Beschluß vom 13. Dezember 1960).

Da der Kläger auf einer Entscheidung in der Sache beharrte, erließ das LSG nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Darin änderte es den Beschluß vom 13. Dezember 1960 im Kostenpunkt (keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten) und verwarf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG als unzulässig, soweit sie die Höhe des Altersruhegeldes betraf. In den Urteilsgründen heißt es, der Beschluß vom 13. Dezember 1960 habe keine Entscheidung in der Sache enthalten. Eine Ergänzung des Beschlusses nach § 140 SGG sei aus mehrfachen Rechtsgründen nicht möglich. Doch müsse man es auch bei einem die Rechtsmittelinstanz abschließenden Beschluß aus rechtsstaatlichen Erwägungen für zulässig halten, daß eine versehentlich oder rechtsirrtümlich unterbliebene Entscheidung nachgeholt werde, sobald ein Beteiligter dies beantrage. Da seit dem 1. Januar 1961 eine Entscheidung durch Beschluß nach § 216 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht mehr zulässig sei, habe das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung des Klägers in der Hauptsache erweise sich jedoch als unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsfrist lediglich das Schreiben des Klägers vom 2. April 1960 eingegangen sei. Hierin sei das Urteil des SG nur insoweit angefochten worden, als dem Kläger Kosten auferlegt worden sind. Der Kläger habe das Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt und das Urteil in der Hauptsache rechtskräftig werden lassen. Daran ändere auch nichts mehr seine spätere Erklärung, er wolle das Urteil des SG in vollem Umfang anfechten. - Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 26. Mai 1961).

Der Kläger legte Revision ein mit dem Antrag, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen. Er machte geltend, das LSG habe § 157 SGG verletzt, wonach das Berufungsgericht den Rechtsstreit in gleichem Umfang wie das SG zu prüfen habe. Das Verfahren des LSG weise Widersprüche auf; es gehe nicht an, im Wege des § 106 SGG richterliche Anregungen zu geben und sie im weiteren Verfahren nicht zu beachten. Fehlsam sei auch die Meinung des LSG, der Kläger habe die Berufung auf den Kostenpunkt beschränkt. § 151 Abs. 3 SGG enthalte nur eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung keine prozessualen Folgen nach sich ziehe. Die Zulässigkeit der Berufung hänge nicht davon ab, ob und wann sie begründet werde.

Die Beklagte sah in der mündlichen Verhandlung von der Stellung eines Antrages ab. Auch die Beigeladene stellte zur Sache keine Anträge. Sie bat jedoch darum, die Beiladung aufzuheben, weil sie durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werde.

Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Der Vortrag des Klägers läßt die Rüge erkennen, das LSG habe zu Unrecht die Berufung, soweit sie die Höhe des Altersruhegeldes betraf, als unzulässig angesehen und insoweit nur ein Prozeßurteil statt eines Sachurteils erlassen. Diese Rüge ist berechtigt (BSG 1, 283; SozR SGG § 162 Bl. Da 3 Nr. 17 und § 215 Bl. Da 4 Nr. 17).

Der Ausgangspunkt des LSG ist zwar richtig; für die Frage, ob die Berufung des Klägers zulässig gewesen ist, kommt es auf dessen Schreiben vom 2. April 1960 an, weil nur dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist beim LSG eingegangen ist. Mit dem rechtzeitigen Eingang dieses Schreibens beim Berufungsgericht waren aber die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz zwingend für die Einlegung der Berufung vorschreibt (§ 151 Abs. 1 SGG). Für alle übrigen Angaben und Erklärungen bei der Einlegung der Berufung besteht - anders als bei der rechtsförmlich gestalteten Revisionseinlegung (§ 164 SGG) - Formfreiheit. In § 151 Abs. 3 SGG heißt es, die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Solche Angaben sind zur Erleichterung der Nachprüfung durch das Gericht wohl erwünscht, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Aus ihrem Fehlen in der Berufungsschrift erwachsen für den Berufungskläger keine Rechtsnachteile (BSG in SozR SGG § 151 Bl. Da 1 Nr. 2). Deshalb hält der Senat die Auslegung, die das LSG dem Berufungsschreiben des Klägers vom 2. April 1960 gegeben hat, nicht für zutreffend. Die Meinung, der Kläger habe die Berufung nur der Kosten wegen eingelegt, sie sei nur insoweit rechtzeitig und zulässig gewesen, das Berufungsgericht könne deshalb den Streitfall in der Hauptsache nicht sachlich nachprüfen, weil das Urteil des SG insoweit rechtskräftig geworden sei, läuft darauf hinaus, das Berufungsschreiben habe einen - teilweisen - Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung - hier den Verzicht auf die Nachprüfung des sozialgerichtlichen Urteils im Hauptstreitpunkt - enthalten. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist zwar auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich (§ 514 Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m. § 202 SGG). Er ist aber, wie der 11. Senat im Urteil vom 15. Oktober 1963 - 11 RV 48/63 - im Anschluß an die Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. RGZ 161, 355, BGHZ 2, 112, 117; 7, 143) im einzelnen ausgeführt hat, regelmäßig nicht schon darin zu erblicken, daß die Berufungsschrift einen Antrag enthält, der auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes - hier den Kostenpunkt beschränkt ist; erforderlich ist vielmehr für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts, daß sich ein hierauf gerichteter Wille aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt. Dieser Auffassung des 11. Senats schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung der Rechtslage an. Dem Inhalt des Schreibens vom 2. April 1960 ist aber ein Verzichtwille nicht zu entnehmen. Die entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts bindet den Senat nicht, weil es sich insoweit um die Auslegung einer verfahrensrechtlichen Erklärung handelt, die seiner uneingeschränkten Beurteilung unterliegt (RGZ 157, 379; 168, 157; BGHZ 4, 334; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 140 III 2 a B, S. 703).

Auf den ersten Blick scheint sich zwar der Kläger in dem Schreiben vom 2. April 1960 nur dagegen zu wenden, daß das SG ihm die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat, wie auch seine Bitte (Antrag) nur dahin geht, ihn von der Kostenpflicht freizustellen. Er sagt aber in dem Schreiben nicht, daß er das Urteil des SG in der Hauptsache für richtig hält und mit der Berufung nicht angreifen will. Ein derartiger Wille ist auch nicht aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsschreibens zu entnehmen. Die Ausführungen des Klägers, er sei nicht der Urheber des Verfahrens gewesen, er habe den Prozeß weder gewollt noch angefangen, wenden sich offensichtlich gegen die Annahme des SG, die Rechtsverfolgung des Klägers sei mutwillig; sie besagen nichts darüber, daß sich der Kläger mit dem Urteil des SG, soweit es den Anspruch auf das höhere Altersruhegeld betrifft, zufriedengeben will. Das Gegenteil kann sogar aus seiner weiteren Bemerkung in dem Schreiben geschlossen werden, daß er "nach 45 Jahren zugestandener Rente einen nicht lebensfähigen Satz an Altersruhegeld" beziehe. In dieser Bemerkung kommt augenscheinlich seine Unzufriedenheit mit dem Urteil des SG in der Hauptsache zum Ausdruck. Unter diesen Umständen ist es schon zweifelhaft, ob die Berufungsschrift des Klägers überhaupt so eingeschränkt zu verstehen ist, wie das LSG sie aufgefaßt hat. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, denn jedenfalls bedeutet auch der eingeschränkte Antrag in der Berufungsschrift keinen Verzicht des Klägers auf das Rechtsmittel der Berufung hinsichtlich des Hauptstreitpunktes. Alsdann war aber der Kläger nicht gehindert, den zunächst eingeschränkten Berufungsantrag bis zur mündlichen Verhandlung auf den ganzen Streitgegenstand auszudehnen. Gerade weil im sozialgerichtlichen Verfahren zwingend nur Form und Frist der Berufungseinlegung vorgeschrieben sind, Antragstellung und Begründung der Berufung dagegen nur in einer Sollvorschrift behandelt werden (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG), können Anträge und Berufungsbegründung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jederzeit und ohne Rechtsnachteil für den Berufungskläger geändert oder erweitert werden. Anderenfalls wäre die - auch im Berufungsverfahren anwendbare (§ 153 Abs. 1 SGG) - Vorschrift in § 106 Abs. 1 SGG nicht zu verstehen. Danach ist es Aufgabe des Vorsitzenden oder des Berichterstatters (§ 155 SGG), dafür zu sorgen, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt und sonstige fehlenden Angaben und Erklärungen nachgeholt werden. Hierunter fallen gerade die in § 151 Abs. 3 SGG genannten Angaben. Für die Nachholung ist im Gesetz keine Frist vorgesehen, sie kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und sogar noch in dieser selbst geschehen (§ 112 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG). Das LSG hat im vorliegenden Rechtsstreit eine solche Aufklärung auch vorgenommen; der Kläger ist vom Berichterstatter nach Eingang des Berufungsschreibens darüber belehrt worden, daß eine nur der Kosten wegen eingelegte Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG unzulässig sei und daß eine wirksame Berufung sich gegen die Abweisung der Klage richten müsse. Der Kläger hat daraufhin alsbald erklärt, daß er das Urteil des SG in vollem Umfang anfechte und (sinngemäß) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente beantrage. Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten. Das LSG hätte deshalb auch insoweit die Berufung als zulässig ansehen und sachlich entscheiden müssen. Weil es nicht so verfahren ist, sondern ein Prozeßurteil erlassen hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 SGG vorgelegen haben, leidet sein Urteilsverfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die rechtzeitige und formrichtige Rüge des Mangels macht die Revision statthaft; es braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Statthaftigkeit auch aus den weiteren Revisionsrügen des Klägers ergibt.

Die Revision ist auch begründet; das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können, wenn das LSG in eine sachlich-rechtliche Prüfung eingetreten wäre. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Da das LSG keine eigenen Feststellungen zur Sache getroffen hat, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Der Rechtsstreit muß daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). An der neuen sachlichen Nachprüfung ist das LSG nicht durch den Beschluß vom 13. Dezember 1960 gehindert, der nach § 216 Abs. 1 Nr. 3 c SGG ergangen ist. Dieser Beschluß hat, wie das LSG im angefochtenen Urteil im Ergebnis richtig erkannt hat, im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens lediglich die Bedeutung eines (auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen - BSG 7, 3) Teilurteils. Durch die Entscheidung in dem Beschluß, daß der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens der Beklagten nicht zu erstatten habe, wird der Streit über die Höhe des Altersruhegeldes des Klägers nicht berührt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten, ebenso die Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen, den Beiladungsbeschluß aufzuheben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380443

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