Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 03.05.1991)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der Rentenversicherung.

Der 1927 geborene Kläger, der nach vorangegangener versicherungspflichtiger Beschäftigung von 1967 bis Ende Januar 1986 als selbständiger Landwirt tätig war, meldete sich mit Antrag vom 15. Juli 1977 bei der Beklagten zur freiwilligen Versicherung ab Januar 1977 an. Laut Antrag sollten die Beiträge regelmäßig bis auf weiteres in Höhe von monatlich 50,00 DM für das laufende Kalenderjahr in der Weise entrichtet werden, daß die Beklagte halbjährlich sechs Monatsbeiträge vom Bankkonto des Klägers abbuchen sollte. Hierzu erteilte der Kläger eine Einzugsermächtigung. Abweichend vom Antrag des Klägers buchte die Beklagte 1977 und in den darauf folgenden Jahren halbjährlich nur je drei Monatsbeiträge ab, und zwar 1977 und 1978 in Höhe von monatlich 50,00 DM, ab 1979 in Höhe des für den betreffenden Zeitraum vorgeschriebenen monatlichen Mindestbeitrags. Die Beklagte belegte mit diesen Beiträgen jeweils die Monate Januar bis März und Juli bis September. Der Eingang der Beiträge und die damit belegten Zeiträume wurden dem Kläger regelmäßig mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 24. April 1984 wies die Beklagte den Kläger auf die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) für den Zugang zu Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und Berufsunfähigkeit (BU) geschaffenen weiteren Voraussetzungen hin. Sie empfahl eine Prüfung, inwieweit sich diese nachteilig auf ihn auswirkten, damit er ggf seine Beitragsentrichtung rechtzeitig ändern könne. Falls er noch Fragen habe, möge er sich an die Beklagte wenden. Weitere Hinweise dieser Art erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Dezember 1984 und 2. Mai 1985.

Im Juli 1985 beantragte der Kläger bei der landwirtschaftlichen Alterskasse vorzeitiges Altersgeld wegen EU, das ihm antragsgemäß gewährt wurde. Den am 22. Juli 1985 bei der Beklagten gestellten Antrag auf EU-Rente lehnte diese zunächst wegen der vom Kläger noch ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Landwirt ab (Bescheid vom 9. Januar 1986). Als der Kläger hiergegen Widerspruch erhob und die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1. Februar 1986 nachwies, stellte die Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalles der EU zu diesem Zeitpunkt fest, hielt die Ablehnung des Rentenantrags aber gemäß § 1247 Abs 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufrecht, weil 1984 und 1985 die zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine EU- und BU-Rente erforderlichen Beiträge nicht im notwendigen Umfang entrichtet worden seien (Bescheid vom 21. März 1986). Der Kläger beantragte daraufhin am 11. Mai 1986 die Zulassung zur Nachentrichtung von jeweils sechs Monatsbeiträgen für die Jahre 1984 und 1985. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 1986 ab und leitete den vom Kläger aufrechtgehaltenen Widerspruch gemäß § 85 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das Sozialgericht (SG) weiter.

Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger die Klage auf die beantragte Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen beschränkt und die Beklagte sich zur Gewährung von EU- bzw BU-Rente für den Fall bereiterklärt, daß sie rechtskräftig zur Zulassung der Nachentrichtung verpflichtet werde und der Kläger die entsprechenden Beiträge rechtzeitig entrichte.

Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 19. Juli 1988), das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 3. Mai 1991 zurückgewiesen: Diese sei aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, den Kläger zur Nachentrichtung zuzulassen. Denn sie habe es unterlassen, den Kläger auch im einzelnen auf sein besonders hohes Risiko, die Anwartschaft auf eine EU/BU-Rente zu verlieren, und die naheliegende Möglichkeit, dieses auszuschließen, besonders hinzuweisen. Hierzu aber sei sie verpflichtet gewesen, weil der Kläger aufgrund seines 1977 gestellten Antrags und der damit verbundenen Einzugsermächtigung der Auffassung sein konnte, seinerseits alles Notwendige für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes getan zu haben. Soweit Schreiben der Beklagten über die Rechtslage nach Inkrafttreten des HBegleitG 1984 informierten, enthielten sie nur abstrakte Hinweise und genügten damit nicht den besonderen Beratungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger. Insbesondere die darin verwendete persönliche Anrede verpflichte die Beklagte zu einer individuellen Abwicklung der Beratung.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 14 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB I).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG vom 3. Mai 1991 und das Urteil des SG vom 19. Juli 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß die Beklagte dem Kläger die Nachentrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen für die nicht mit Beiträgen belegten Monate der Jahre 1984 und 1985 gestatten muß.

Der Kläger konnte nach dem hier wegen § 300 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) noch maßgeblichen, vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht grundsätzlich im Mai 1986 Beiträge für das Jahr 1984 nicht mehr wirksam entrichten. Denn nach § 1418 Abs 1 RVO waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres entrichtet wurden, für das sie gelten sollten. Auch konnte beim Kläger eine fristgerechte Nachentrichtung nicht nach § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO fingiert werden. Selbst wenn man unterstellt, in der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im Jahre 1977 und in den anschließenden Zahlungen liege eine Bereiterklärung, auch für die nicht mit Beiträgen belegten Monate des Jahres 1984 Beiträge zu entrichten, sind diese Beiträge nicht binnen angemessener Frist entrichtet worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 (BSGE 66, 129 = SozR 2200 § 1418 Nr 11) entschieden, daß bei Inlandsaufenthalt eine Frist von drei Monaten nach der Bereiterklärung noch als angemessen anzusehen ist. Da im vorliegenden Fall der Kläger erst im Mai 1986 konkret die Zahlung der fraglichen Beiträge angeboten hat, ist der Dreimonatszeitraum selbst dann überschritten, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, er habe sich noch Ende Dezember 1984 zur Beitragsentrichtung bereiterklärt.

Gleichwohl durfte die Beklagte die Entgegennahme der im Mai 1986 angebotenen freiwilligen Beiträge für die Monate April bis Juni und Oktober bis Dezember des Jahres 1984 nicht ablehnen. Vielmehr war sie aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, diese Beiträge noch anzunehmen; denn sie hat den Anspruch des Klägers nach § 14 Satz 1 SGB I auf Beratung über seine Rechte verletzt.

Ein Versicherungsträger ist gehalten, auch wenn – wie hier – eine Beratung nicht ausdrücklich gewünscht wird, auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (BSG SozR 1200 § 14 Nr 25, BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 5). Eine solche Verpflichtung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ist aber vom Senat ua auch für den Fall bejaht worden, daß dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die ursächlich für Fristversäumnisse bei der Beitragsentrichtung waren (Urteile des Senats vom 15. Dezember 1983 – 12 RK 1/82 – und vom 28. Februar 1982 – SozR 1200 § 14 Nr 16).

Im vorliegenden Fall ist der Beklagten ein derartiger Fehler zuzurechnen. Obwohl der Kläger im Jahre 1977 in seiner Anmeldung zur bargeldlosen Beitragsentrichtung angegeben hatte, daß der regelmäßig für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Monatsbeitrag von bis auf weiteres 50,00 DM halbjährlich zu je sechs Monatsbeiträgen abgebucht werden sollte, hat die Beklagte von vornherein eine halbjährliche Buchung von nur drei Monaten vorgenommen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz an das SG vom 11. November 1987 dies damit begründet, sie habe den Antrag des Klägers in diesem Sinne verstanden, weil er für 1976 Beiträge nur in Höhe von 300,00 DM habe entrichten wollen. Auch habe der Kläger in den Jahren davor nicht jeden Monat mit einem freiwilligen Beitrag belegt. Schließlich habe der Kläger die Verbuchung der halbjährlich entrichteten Beiträge auf drei Monate widerspruchslos hingenommen. Die Beklagte wäre jedoch 1977 bei einem Mindestbeitrag von 18,00 DM monatlich nicht gehindert gewesen, den tatsächlich abgebuchten Betrag von 300,00 DM auf alle Monate dieses Jahres zu verteilen. Sodann wird vom Jahr 1979 ab der angeblich zu respektierende Höchstbetrag von 300,00 DM jährlich überschritten (1979 und 1980: 432,00 DM, 1981 und 1982: 444,00 DM, 1983: 471,00 DM, 1984: 504,00 DM und 1985: 540,00 DM). Damit setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen; denn sie hat sich an die angebliche Grenze von 300,00 DM nicht gehalten und insoweit eine Rückfrage beim Kläger nicht als erforderlich angesehen. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte die Beiträge nicht auf jeweils nur sechs Monate pro Kalenderjahr verbuchen.

Ob angesichts der unmißverständlichen Anmeldung eine Pflicht der Beklagten bestand, alle Monate mit Beiträgen zu belegen und wegen der steigenden Mindestbeiträge höhere Beiträge als geschehen abzubuchen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und kann auch wegen fehlender Feststellungen durch das LSG nicht im Revisionsverfahren entschieden werden. Die Feststellungen des LSG sind insoweit ausreichend, als die Angaben des Klägers im Anmeldeformular wiedergegeben worden sind. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe eine regelmäßige Beitragsentrichtung mit einem halbjährigen Zahlungsrhythmus zu einem Monatsbeitrag von 50,00 DM gewünscht. Davon ist die Beklagte abgewichen. Wenn sie Zweifel hatte, ob die beantragte Belegung von zwölf Monaten im Jahr vom Kläger wirklich gewollt war, hätte nach Beratung des Klägers dessen wirklicher Wille, in welcher Höhe die Beiträge abgebucht und wie sie auf die Kalendermonate verteilt werden sollen, ermittelt werden müssen. Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Hierdurch konnte der Kläger – wie das LSG festgestellt hat – der Auffassung sein, aufgrund seines im Jahre 1977 gestellten Antrags und der dabei der Beklagten erteilten Einzugsermächtigung alles für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes Notwendige getan zu haben. Somit hat die Beklagte durch ihr pflichtwidriges Verhalten dazu beigetragen, den Kläger in dem Glauben zu lassen, er brauche beitragsmäßig nichts Weiteres zu veranlassen.

Das Fehlverhalten der Beklagten ist nicht dadurch unbeachtlich geworden, daß der Kläger selbst Möglichkeiten zur Aufklärung bestehender Zweifel nicht genutzt hat. Dabei kommen jedoch nur solche Unterlassungen in Betracht, die es erlauben würden, dem Kläger den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen (BSGE 34, 124 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; BSG SozR 1200 § 14 Nr 16). Die jährlich an den Kläger übersandten Mitteilungen der Beklagten über den Eingang der Beiträge und die damit belegten Zeiträume hätten den Kläger zwar veranlassen können, von sich aus an die Beklagte heranzutreten. Das LSG ist unter Würdigung dieser Mitteilungen zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe der Auffassung sein können, seinerseits alles Notwendige für die Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes getan zu haben. Dies reicht jedenfalls aus, um revisionsgerichtlich auszuschließen, daß der Kläger die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl BGHZ 89, 161 mwN).

Das Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klägers zur bargeldlosen Beitragsentrichtung verpflichtete die Beklagte im Jahre 1984 dazu, den Kläger individuell darauf hinzuweisen, daß er bei der bis dahin praktizierten Beitragsentrichtung seine Anwartschaft auf eine EU/BU-Rente verliere, und ihn zu beraten, wie er diese Anwartschaft erhalten könne. Da nicht zweifelhaft ist, daß der Kläger nach einer entsprechenden Beratung für das Jahr 1984 freiwillige (Mindest-) Beiträge für die noch nicht mit Beiträgen belegten Monate entrichtet hätte, hätte er gemäß Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Nr 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) die Anwartschaft auf eine EU/BU-Rente erhalten können. In diesem Falle wäre ihm ab 1. Februar 1986 eine Rente wegen EU gewährt worden.

Mit ihrem Schreiben vom 24. April 1984 hat die Beklagte ihre Beratungspflicht gegenüber dem Kläger nicht erfüllt. Zwar durfte sich die Beklagte grundsätzlich der Übersendung allgemeiner Hinweise in der Form eines persönlichen Schreibens bedienen. Der Senat teilt insofern nicht die Auffassung des LSG, daß allein durch die Wahl der persönlichen Anrede in diesem Schreiben eine Verpflichtung der Beklagten entstanden sei, den Kläger zu beraten. Das Schreiben ist vielmehr deshalb als nicht ausreichend anzusehen, weil es eine ganze Reihe von Fallgestaltungen aufzählte, von denen nur eine auf den Kläger zutraf und weil es nicht die konkrete Mitteilung, daß bei unveränderten Beitragsmodalitäten die EU/BU-Rentenanwartschaft des Klägers erlösche, sondern lediglich die Empfehlung enthielt, die bisherige Beitragszahlung zu überprüfen. Ob die Schreiben der Beklagten vom 31. Dezember 1984 und vom 2. Mai 1985 von ihrem Inhalt her die Anforderungen an eine individuelle Beratung des Klägers erfüllten, kann dahingestellt bleiben; denn diese Schreiben konnten den Kläger erst zu einem Zeitpunkt erreichen, zu dem er Beiträge grundsätzlich nicht mehr entrichten konnte.

Der Herstellungsanspruch des Klägers wird auch nicht durch die Regelung des § 1418 RVO ausgeschlossen. Selbst wenn man die für Pflichtbeiträge ergangene Entscheidung vom 15. Mai 1984 (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr 8), wonach für einen Herstellungsanspruch kein Raum ist, wenn Beiträge für mehr als drei zurückliegende Jahre nachentrichtet werden sollen, auf Beiträge zur freiwilligen Versicherung überträgt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 7. November 1991 – SozR 3-1200 § 14 Nr 5), hätte dies auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung. Denn der früheste nachzuentrichtende Beitrag fällt auf den April 1984. Da die Nachentrichtung im Mai 1986 angeboten wurde, reicht die Beitragsnachentrichtung nur zwei Jahre und einen Monat zurück und liegt somit noch innerhalb der sich bei Anwendung des § 1418 Abs 1, 2 RVO ergebenden Dreijahresgrenze. In diesem Falle kann daher der Herstellungsanspruch noch bejaht werden. Ob ein derartiger Anspruch nach § 197 SGB VI bei verspäteter Entrichtung freiwilliger Beiträge noch entstehen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Soweit der Kläger Beitragsnachentrichtung für das Jahr 1985 begehrt, braucht nicht entschieden zu werden, ob diese wegen § 1418 Abs 1 oder § 1419 Abs 1 RVO nach Beantragung der Nachentrichtung im Mai 1986 ausgeschlossen war oder ob wegen § 1420 Abs 1 oder 2 und § 1419 Abs 2 RVO Beiträge für 1985 noch entrichtet werden können. Jedenfalls darf der Kläger diese Beiträge – wie die für 1984 – aufgrund des ihm zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachentrichten; denn die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten, den Kläger individuell zu beraten, war auch Ursache dafür, daß der Kläger 1985 nicht alle Monate mit Beiträgen belegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173025

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