Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Zulassungsgrund. Grundsätzliche Bedeutung. Abweichung. Verfahrensmangel. Hinreichende Darlegung. Hinreichende Bezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung eines LSG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4, § 169

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 11.03.2016; Aktenzeichen S 11 U 105/14)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.06.2019; Aktenzeichen L 3 U 81/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13579387

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