Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 08.06.2000)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1210/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Feststellung, er sei seit seinem unversorgten Ausscheiden aus dem beigeladenen Landtag, dem er vom 18. Mai 1967 bis zum 17. Mai 1983 angehört hatte, für diesen Zeitraum nachversichert.

Der Kläger gehörte von 1967 bis 1983 als Abgeordneter dem beigeladenen Landtag Rheinland-Pfalz an. Wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Urteil des LG Baden-Baden vom 27. Dezember 1985). Unter Bezugnahme auf dieses Strafurteil versagte der Beigeladene die Gewährung von Altersversorgung (Bescheid vom 25. April 1989). Die vom Kläger beantragte „Durchführung der Nachversicherung” lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27. April 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1995). Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 27. März 1997, Beschluß des LSG vom 8. Juni 2000). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, daß der Beschwerdeführer die zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnet. Darüber hinaus muß u.a. dargetan werden, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Hierzu sind Ausführungen erforderlich, inwieweit die Beantwortung der Frage zweifelhaft und im angestrebten Revisionsverfahren notwendig zu beantworten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 7 und § 160 a Nrn 7, 11, 13, 31, 59 und 65). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Als „Rechtsfrage”, der er eine grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat der Kläger folgende Frage sinngemäß aufgeworfen:

Kann einem ehemaligen Landtagsabgeordneten, der wegen eines Strafurteils seinen Anspruch auf Abgeordnetenpension verloren hat, die ihm ohne Strafurteil für seine Tätigkeit im Landtag zugestanden hätte, auch eine Ersatzversorgung vorenthalten und damit eine Mindestversorgung für das Alter überhaupt verweigert werden?

Selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger mit den Begriffen „Ersatzversorgung” bzw „Mindestversorgung für das Alter” eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ansprechen will, die nach durchgeführter Nachversicherung erworben wäre, ist die von ihm formulierte Frage nicht als „Rechts”-Frage i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu qualifizieren. Der Kläger hat es unterlassen aufzuzeigen, in welchem rechtlichen Kontext, d.h. im Rahmen welcher Normen, die allein Gegenstand einer revisionsrechtlichen Überprüfung sein können (§ 162 SGG), sich gerade diese Frage stellen könnte. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die rechtliche Relevanz einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage aus dem angefochtenen Urteil und/oder den Aktenunterlagen herauszufiltern. Hierfür trägt allein der Beschwerdeführer die Darlegungslast.

Den Ausführungen des Klägers läßt sich jedoch nicht entnehmen, im Rahmen welcher bundesrechtlicher Normen der gesetzlichen Rentenversicherung die aufgeworfene Frage zu beantworten wäre. Seine allgemein gehaltenen rechtspolitischen Ausführungen geben keinen Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen; welche „Gesetzeslücke” im Bundesrecht (§ 162 SGG) besteht, aus der sich gerade diese Frage als richterrechtlich zu beantwortende ergeben könnte, ist ebenfalls nicht dargetan.

Ungeachtet dessen hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit seiner Problemstellung nicht aufgezeigt. Hierzu hätte er vortragen müssen, daß sich zum einen die Beantwortung nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie zum anderen auch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden ist. Hierzu hätte der Kläger die einschlägigen Normen benennen und herausarbeiten müssen, warum sich auf dieser Grundlage sein Problem nicht ohne weiteres beantworten läßt. Insoweit genügt es nicht, daß er sich auf eine „Gesetzeslücke” beruft, die er durch einen „auf analoger Anwendung des § 242 BGB beruhenden Anspruch auf Nachversicherung” schließen will. Der Kläger hat nicht dargetan, warum nach den einschlägigen Gesetzestexten unter Beachtung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt von der behaupteten Gesetzeslücke auszugehen ist und weshalb diese unausweichlich durch richterliche Rechtfortbildung zu schließen wäre.

Der Kläger hat auch die Klärungsfähigkeit der angesprochenen Thematik nicht dargetan. Hierzu hätte er aufzeigen müssen, daß bei Zulassung der Revision hierüber notwendig zu entscheiden wäre, diese also im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dient nämlich der Wahrung und einheitlichen Fortbildung des Rechts (BVerfG SozR 1500 § 160 a Nrn 44 und 48), nicht dagegen der lediglich abstrakten Klärung von Rechtsproblemen (BSG SozR 1500 § 160 a Nrn 7 und 31). Der Kläger hätte somit in der Begründung seiner Beschwerde den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellen müssen, der nach Bundesrecht die Entscheidung der von ihm als grundsätzlich angesehenen „Rechtsfrage” notwendig macht. Er hätte aufzeigen müssen, daß das BSG im späteren Revisionsverfahren die behauptete planwidrige Gesetzeslücke durch entsprechende richterliche Rechtsfortbildung (Gesetzes- oder Rechtsanalogie) notwendigerweise in dem von ihm gewünschten Sinne zu schließen habe. Hiermit hat der Kläger sich auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

Soweit der Kläger geltend macht, durch eine Ablehnung der Nachversicherung werde er in Grundrechten verletzt, genügt sein Vorbringen wiederum nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellen sind. Der Kläger hat es unterlassen, die einschlägigen bundesrechtlichen Normen zu benennen, die ihn in Grundrechten verletzen könnten. Darüber hinaus genügt es nicht, Verfassungsnormen zu benennen, sondern es bedarf näherer Darlegung, aus welchen Gründen das anzuwendende Gesetz mit der jeweiligen Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Insoweit hätte der Kläger die Prüfungsmaßstäbe der jeweiligen Verfassungsnorm insbesondere unter Darstellung der Rechtsprechung des BVerfG aufzeigen müssen. Hierzu finden sich keine Ausführungen in der Beschwerdebegründung.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600592

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