Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 22.3.2023 einen Anspruch des 1948 geborenen Klägers auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint. Es hat in den Entscheidungsgründen näher erläutert, weshalb der vom beklagten Rentenversicherungsträger ab dem 1.12.2013 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen persönliche Entgeltpunkte in demselben Umfang zugrunde zu legen sind wie bei der zuvor ebenfalls ab dem 1.12.2013 gewährten Altersrente für langjährig Versicherte (zur Rangfolge gleich hoher Renten unterschiedlicher Art s auch § 89 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm erst auf einen Widerspruch hin erstrittene "Schwerbehinderungsrente" sei anders zu berechnen und müsse jedenfalls höher sein als eine "normale Altersrente". Er hat deshalb mit Schreiben vom 11.4.2023 beim BSG gegen das ihm am 30.3.2023 zugestellte LSG-Urteil "Widerspruch" erhoben und um eine "Experten Überprüfung" gebeten. Gleichzeitig hat er mitgeteilt: "Wenn mir ein Anwalt zu steht, hätte ich gerne genommen". Daraufhin wurde der Kläger in der Eingangsbestätigung vom 14.4.2023 nochmals auf die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hingewiesen und es wurde ihm ein Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Der Kläger hat bislang eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt.
II
1. Sofern das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 11.4.2023 auch als Antrag auf Bewilligung von PKH zu verstehen ist, kann dieser keinen Erfolg haben.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (vom 6.1.2014, BGBl I 34) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Dienstag, den 2.5.2023 endete (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Der Kläger ist bereits in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und erneut in der Eingangsbestätigung des BSG auf das Erfordernis der Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen verhindert war, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten. Schon deshalb hat die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da dem Kläger somit PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Verfahren vor dem BSG (ausgenommen im PKH-Verfahren) müssen sich die Beteiligten - anders als in erster oder zweiter Instanz - von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Über diesen "Vertretungszwang" ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (Umdruck Seite 7 f) ausführlich belehrt worden. Er soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15796747 |