Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 22.02.1990)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1990 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin ihre Beschwerde nicht substantiiert begründet hat.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen – grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler – zugelassen werden. Die Klägerin hat sich auf Verfahrensmängel und auf Divergenz berufen. In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel oder das Urteil, von dem das Landessozialgericht (LSG) abweicht „bezeichnet” werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung der Klägerin.

Eine Verletzung der §§ 62, 106 Abs 1 und § 109 SGG sieht die Klägerin darin, daß sie vom LSG nicht genügend über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Den Vorsitzenden des erkennenden Senats des LSG habe eine gesteigerte Aufklärungspflicht nach § 106 SGG getroffen, weil die Klägerin nicht vertreten gewesen sei. Die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht gekommen war, hätte schriftlich darauf hingewiesen werden müssen, daß sie ein Gutachten nach § 109 SGG beantragen könne. Darüber hinaus habe sich dem Gericht die Notwendigkeit aufgedrängt, ein weiteres berufskundliches Gutachten einzuholen. Das Gericht hätte die Klägerin darüber belehren müssen, daß sie ein solches Gutachten beantragen könne. Somit sei auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Das LSG stelle darüber hinaus folgenden Rechtssatz auf: „Bei einer ungelernten Versicherten bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Bezeichnung wenigstens einer Verweisungstätigkeit, bzw diese ist auf sämtliche ungelernte und kurzfristig andere Tätigkeiten des Arbeitsmarktes verweisbar, auch wenn eine ganze Reihe von Gesundheitsstörungen vorliegt und die Versicherte gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise gesundheitlich eingeschränkt ist.” Das widerspreche Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG).

Dieses Vorbringen der Klägerin enthält keine substantiierte Rüge, die zur Zulassung der Revision führen kann. Auf eine Verletzung des § 109 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Reicht es schon für die Zulassung der Revision nicht aus, eine Verletzung des § 109 SGG darzutun, so kann erst recht die Behauptung, das Gericht habe über den § 109 SGG nicht belehrt, keinen Zulassungsgrund abgeben. Die Frage, ob eine solche weitgehende Belehrungspflicht überhaupt bestand, kann dabei unerörtert bleiben.

Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann die Beschwerde nur gestützt werden, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Hat die beschwerdeführende Partei nicht einmal einen Beweisantrag gestellt, so kann die Verletzung der Pflicht zur Sachermittlung (§ 103 SGG) nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden. Die Klägerin hat keinen Beweisantrag behauptet, den das LSG übergangen haben könne. Der Vorwurf, das LSG habe der Klägerin gegenüber eine Belehrung unterlassen, die vielleicht zu einem Beweisantrag geführt hätte, den das LSG dann vielleicht übergangen hätte, ist erst recht unerheblich. In Wahrheit rügt die Klägerin, die sich ausdrücklich auf eine Verletzung des § 106 SGG stützt, eine Verletzung des § 103 SGG (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 34). Die Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung dieser Vorschrift (§ 103 SGG) geltend gemacht werden kann, liegen aber nicht vor.

Wieso durch das Verhalten des LSG überdies das rechtliche Gehör verletzt werden soll, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn nicht angegeben ist, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160 Nr 38).

Zur Substantiierung der Divergenz gehört es, die Entscheidung, von der angeblich abgewichen sein soll, so zu bezeichnen, daß sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist, etwa mit Datum und Aktenzeichen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 9). Das hat die Klägerin allerdings getan. Ebenso klar ist aber zu bezeichnen, inwiefern das LSG einen anders lautenden Rechtssatz aufgestellt haben soll (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 16, 29, 61; SozR 1500 § 160a Nr 29).

Das hat die Klägerin nicht getan. Sie hat zwar wörtlich zitiert, was das LSG gesagt haben soll und diesen Satz zwischen Anführungszeichen gesetzt. Sie hat aber nicht gesagt, wo dieser Satz im Urteil des LSG wörtlich zu finden sein soll. Da der Senat den behaupteten Rechtssatz im Urteil des LSG nicht gefunden hat, ist anzunehmen, die Klägerin wolle behaupten, hinter dem Urteil des LSG sei die von der Klägerin wörtlich zitierte Rechtsmeinung erkennbar. Inwiefern das der Fall sein soll, ist von der Klägerin aber nicht erklärt worden. Wenn das LSG aber davon ausgegangen ist, daß bei der Klägerin eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der in der Beschwerdebegründung genannten Urteile des BSG (noch) nicht vorliegt, entfällt die gerügte Divergenz ohnehin.

Die Beschwerde der Klägerin ist damit unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§§ 202 SGG iVm 574 der Zivilprozeßordnung -ZPO- und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174002

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