Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 20.02.1991)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 1991 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Durch Bescheide vom 6. April und 18. Mai 1987 kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal IV/86 bei Anerkennung eines Sondertatbestandes nach Abschnitt D Anlage 5 zum Honorarverteilungsmaßstab. Streitig ist die Anerkennung weiterer Sondertatbestände. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit anderen Verfahren betreffend spätere Quartale verbunden. Durch gerichtlichen Vergleich erklärte sich die Beklagte bereit, in den Quartalen IV/86 bis III/89 einen weiteren Sondertatbestand anzuerkennen. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Kläger widerrief den Vergleich. Das SG hob am 24. November 1989 den Verbindungsbeschluß auf und verurteilte ohne mündliche Verhandlung die Beklagte, im Quartal IV/86 über die Nuklid- und Sachkostenanteile hinaus auch den Honoraranteil für die nuklearmedizinischen Leistungen nach dem Abschnitt O BMÄ'78 als Sondertatbestände beim Kläger anzuerkennen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung war die Berufung nur statthaft, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird und dieser auch tatsächlich vorliegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) wies der Kläger „nochmals auf die Anwendung des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hin in bezug auf alle nach Rechtshängigkeit vorhandenen Honorarkürzungsbescheide sowie Bescheide über die Nichtanerkennung eines Sondertatbestandes…”. Er beantragte, unter Abänderung des Urteils des SG München den Bescheid vom 18. Mai 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1987 betreffend das Quartal IV/86 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Anerkennung weiterer Sondertatbestände erneut zu bescheiden.

Das LSG hat die Berufung verworfen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 und 3 SGG geltend.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Kläger rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, obwohl seine, des Klägers, Zustimmung nur für die nächste Entscheidung – hier also die Aufhebung des Verbindungsbeschlusses – gültig gewesen sei. Damit hat indessen der Kläger nicht einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt. Seine Rüge bezieht sich auf einen Verfahrensmangel des SG. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG, das die Berufung verworfen hat. Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels des SG nur zulässig, wenn dieser gerügt worden ist (§ 150 Nr 2 SGG). Wenn also mit der Nichtzulassungsbeschwerde dem LSG ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden soll, muß auch dargelegt werden, daß der Mangel im Berufungsverfahren gerügt worden ist. Der Kläger hat eine Verfahrensmängelrüge hinsichtlich der Aufhebung des Verbindungsbeschlusses nicht behauptet und sie im übrigen auch tatsächlich beim LSG nicht erhoben.

Zur Rüge der Divergenz bringt der Kläger vor, der Senat habe im Urteil vom 20. Juni 1989 – 6 RKa 26/88 – entschieden, daß in Honorarstreitigkeiten wegen übermäßiger Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit auf die weiteren Kürzungsbescheide für die nachfolgenden Quartale § 96 SGG anzuwenden sei. Das Urteil des Senats enthält aber keinen Rechtssatz dieses Inhalts. In dem Urteil heißt es: „Indem die beiden neuen Verwaltungsakte aus denselben Rechtsgründen der übermäßigen Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit ergangen sind und sie vom Kläger aus denselben rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werden, sind hier die Voraussetzungen ihrer Einbeziehung jedenfalls gegeben”. Die Nichtzulassungsbeschwerde enthält keinen Hinweis darauf, daß der Kläger die nachfolgenden Bescheide „aus denselben rechtlichen Gesichtspunkten” angreift. Nach seiner Meinung verkennt das LSG, daß das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung „nur auf den gleichen Rechtsgrund, im vorliegenden Fall auf den Tatbestand der übermäßigen Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit, abstellt, nicht also auf die im einzelnen Quartal jeweils gegebenen Tatumstände”. Damit bezieht sich der Kläger aber nur auf einen Teil der Aussage des Senats und läßt die zweite Voraussetzung für die Einbeziehung außer acht, nämlich die Notwendigkeit des Angriffs gegen die Bescheide aus denselben rechtlichen Gesichtspunkten. Zu dieser Voraussetzung hat er nichts vorgetragen.

Der Kläger rügt weiter, das LSG habe ohne ausreichende Begründung die nachfolgenden Honorarkürzungsbescheide nicht in seine Entscheidung einbezogen und damit gegen § 96 verstoßen. Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß der Kläger damit nicht gerügt hat, das LSG habe verfahrensfehlerhaft neue, nach dem Urteil des SG ergangene Bescheide nicht in das Berufungsverfahren einbezogen. Solche Bescheide erwähnt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht. Die Rüge kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß sie sich auf die Nichteinbeziehung von Bescheiden durch das SG bezieht. Insoweit hat sie den gleichen Gegenstand wie der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Der Beschwerdebegründung kann gerade noch die Behauptung entnommen werden, daß der Kläger im Berufungsverfahren die Nichteinbeziehung der Bescheide durch das SG gerügt habe, denn der Kläger hat ausgeführt, er habe „laut Protokoll” ausdrücklich auf § 96 SGG hingewiesen.

Der Kläger hat aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt und den Verfahrensmangel nicht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Wie dargelegt, enthält das Urteil des Senats vom 20. Juni 1989 nicht den vom Kläger angegebenen Rechtssatz. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Senats zu Bescheiden über die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Danach ist § 96 SGG auf solche Verwaltungsakte nur anzuwenden, wenn sie das streitige Dauerrechtsverhältnis unter Aufrechterhaltung des zwischen den Beteiligten umstrittenen Standpunkts für einen anschließenden Zeitraum regeln, wenn der nachfolgende Bescheid aus den gleichen Gründen angefochten wird, wie der frühere Bescheid (BSG SozR 5557 Anlage 1 Nr 1). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich der Kläger auseinandersetzen und darlegen müssen, warum trotzdem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerdebegründung ergibt auch nicht den Verfahrensmangel der Nichtbeachtung des § 96 SGG. Das LSG hat festgestellt, die vom Kläger begehrte Anerkennung weiterer Besonderheiten seiner Behandlungsweise als Sondertatbestände sei von Umständen abhängig, die in jedem einzelnen Quartal unter Prüfung der vom Kläger zur Abrechnung gegebenen Leistungen zu erfolgen habe. Bei dieser Feststellung geht das LSG von den Bestimmungen des Buchst D der Anlage 5 zum HVM der Beklagten aus, der als Landesrecht nicht revisibel ist. Eine Verletzung von Bundesrecht hat der Kläger nicht gerügt. Er hat auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht, daß er nachfolgende Bescheide aus den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten angreife, wie den Bescheid betreffend das Quartal IV/86.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174243

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