Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag nach § 109 SGG

 

Orientierungssatz

Soweit der Kläger einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat, dem das LSG nicht gefolgt ist, kann hierauf keine Verfahrensrüge gestützt werden (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 = SozR 1500 § 160 Nr 67).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 Nr 3, §§ 109, 103 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.10.1988; Aktenzeichen L 4 V 35/87)

 

Gründe

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die behaupteten Zulassungsgründe nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen nach dieser Vorschrift Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden: Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form im Sinne des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48).

Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet. Soweit der Kläger nicht nur die Unrichtigkeit des Tatbestandes rügt, den er nach § 139 SGG hätte berichtigen lassen müssen, oder Verletzungen des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) geltend macht, denen im Verlaufe des Verfahrens abgeholfen worden ist (Unkenntnis des festgestellten Sachverhalts bei der Eingangsuntersuchung), oder die Befangenheit eines erstinstanzlich gehörten Sachverständigen rügt, ohne zugleich darzulegen, wann und wo dieser wesentliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt worden wäre (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 55), bemängelt er im wesentlichen den Umfang der Beweiserhebung und die Beweiswürdigung durch das Landessozialgericht (LSG) und stützt hierauf auch die Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung hat aber eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Daß und warum dies der Fall ist, muß aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Hierzu ist nichts vorgetragen. Es ist nicht einmal eine Rechtsfrage bezeichnet worden.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Rüge eines Verfahrensmangels nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit der Kläger einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat, dem das LSG nicht gefolgt ist, kann daher hierauf keine Verfahrensrüge gestützt werden (vgl Beschluß des Senats vom 24. November 1988 - 9 BV 39/88 - zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit beantragt war, Prof. Dr. Sch.      als sachverständigen Zeugen zu hören, mag dies als Antrag nach § 103 SGG aufgefaßt werden, der auch bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz aufrechterhalten worden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 64). Der Verfahrensmangel ist aber nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Gründe angegeben werden, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Akten daraufhin durchzuprüfen, ob, in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Beschwerdeführer muß durch Angabe der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG und andererseits durch Darstellung des Beweisergebnisses konkret bezeichnen, welche weitere Aufklärung das LSG bei Beachtung der Amtsermittlungspflicht hätte durchführen müssen. Daran fehlt es, weil die Beschwerde zwar zu einzelnen Beweismitteln Stellung nimmt, die sachlich-rechtlichen Ausführungen des LSG aber außer Betracht läßt, insbesondere sich nicht mit den Gründen auseinandersetzt, die das LSG für die Zurückweisung des gestellten Beweisantrages am Ende der Entscheidungsgründe niedergelegt hat. Nach allem rügt der Kläger im wesentlichen einen Mangel in der Beweiswürdigung, indem er seine eigenen abweichenden Schlußfolgerungen aus den vorhandenen Unterlagen darlegt. Auf eine solche Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann aber die Beschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648155

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