Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. Vorliegen einer Streitgenossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entstehung einer Streitgenossenschaft, und zwar auch einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO, setzt voraus, dass entweder eine gemeinschaftliche Klage erhoben worden ist oder aber mehrere zunächst gesondert erhobene Klagen im Verlauf des Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (st.Rspr., vgl. BSGSozR 1500 § 58 Nr 2).

2. Allein die Tatsache, dass gegen einen Statusfeststellungsbescheid sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer, jeweils jedoch bei zwei verschiedenen Sozialgerichten, geklagt wird, bedingt keine Streitgenossenschaft und erfüllt demnach auch nicht die Voraussetzungen für eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG durch das nächst höhere Gericht.

 

Normenkette

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5, § 57 Abs. 1, § 74; ZPO § 62

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine Feststellung der Beklagten, dass seine Tätigkeit bei der A… GmbH (Sitz in …) eine beitragspflichtige Beschäftigung sei; der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Die Beklagte beantragt eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil gegen den Statusfeststellungsbescheid (vom 12. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2002) auch von der A… GmbH beim SG Berlin Klage erhoben worden und deshalb eine notwendige Streitgenossenschaft anzunehmen sei.

Der Antrag ist wegen Fehlens der sachlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts abzulehnen. Nach dem allein in Betracht kommenden § 58 Abs 1 Nr 5 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung ist für die vorliegende Klage nicht erfüllt; vielmehr greift die Zuständigkeitsregelung des § 57 Abs 1 SGG ein. Für die Klage fehlt eine örtliche Zuständigkeit nicht etwa deshalb, weil es für den Kläger und die A… GmbH als Streitgenossen einen gemeinsamen Gerichtsstand nicht gibt. Zwar ermöglicht § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ua die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft, wenn für Einzelklagen der Streitgenossen verschiedene Sozialgerichte örtlich zuständig wären (BSG SozR 1500 § 58 Nr 2). Der Kläger und die A… GmbH sind jedoch keine Streitgenossen. Die Entstehung einer Streitgenossenschaft, und zwar auch einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 74 SGG iVm § 62 Zivilprozessordnung, setzt nämlich voraus, dass entweder eine gemeinschaftliche Klage erhoben worden ist oder aber mehrere zunächst gesondert erhobene Klagen im Verlauf des Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (BSG aaO mwN). Da beide Voraussetzungen nicht vorliegen, eine Streitgenossenschaft mithin nicht entstanden ist, ist die Bestimmung eines Gerichtsstandes der Streitgenossen nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614707

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