Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

Zur Begründetheit einer auf § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 103 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört es, daß das LSG seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG dadurch verletzt hat, daß es eine Beweiserhebung, die der Beschwerdeführer beantragt hat, nicht durchgeführt hat, obwohl es sich aus seiner Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, diesen Beweis zu erheben.

 

Normenkette

SGG §§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3, § 103

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 30.03.1988; Aktenzeichen L 13 J 97/80)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 30. März 1988 ist unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht substantiiert begründet hat. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler - zugelassen werden. Der Kläger hat sich auf Verfahrensmangel berufen. In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Das hat der Kläger nicht getan.

Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Begründung, das LSG habe bei der Würdigung des vom Sozialgericht eingeholten ärztlichen Gutachtens im Vergleich zu dem von ihm, dem LSG, selbst eingeholten Gutachten einen Fehler gemacht, kann der Kläger daher nicht gehört werden. Denn dies wäre eine Rüge des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Eine Verletzung des § 103 SGG liegt nur vor, wenn das Tatsachengericht einem Beweisantrag nicht entsprochen hat, dem zu folgen es sich aufgrund seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR Nrn 7 sowie 40 zu § 103 SGG). Zur Begründetheit einer auf § 160 Abs 1 Nr 3 iVm § 103 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört es demnach, daß das LSG seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG dadurch verletzt hat, daß es eine Beweiserhebung, die der Beschwerdeführer beantragt hat, nicht durchgeführt hat, obwohl es sich aus seiner Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, diesen Beweis zu erheben. Im Sinne des § 160 Abs 2 Satz 3 SGG ist der Verfahrensmangel nur dann dargelegt, wenn sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, inwiefern sich das LSG zur Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Allein daraus, daß dem LSG zwei sich widersprechende Gutachten vorlagen, folgt nicht ohne weiteres, daß es sich gedrängt fühlen mußte, ein drittes einzuholen. Der Verfahrensmangel ist somit nicht "bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

Die Beschwerde des Klägers ist daher unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 574 Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog; vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653588

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