Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 23.01.1998)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Ausmaß der beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen: chronisches Gelenkrheuma, Hörminderung beiderseits und degenerative Wirbelsäulenveränderungen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt 40, wie das Landessozialgericht (LSG) entschieden hat, rechtfertigt. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Die Beschwerde, mit der der Kläger als Zulassungsgrund Verfahrensmängel, nämlich die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das LSG rügt, ist unzulässig. Diese Rüge kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn der Kläger – was hier nicht geschehen ist – schlüssig und substantiiert darlegt, daß er im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbs iV mit § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dabei darf es sich nicht um eine bloße Anregung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen handeln (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9), sondern es muß sich um einen in prozeßordnungsgerechter Weise formulierten und in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag handeln (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl zuletzt Beschluß vom 18. Dezember 1997 – 5 BH (J) 14/97 – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem LSG belegt im übrigen, daß der Kläger keinen derartigen Antrag gestellt hat.

Entspricht die Beschwerdebegründung mithin nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist sie in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175881

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