Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.08.1997; Aktenzeichen L 2 BU 110/96)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1997 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das oa Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG), in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, mit Schriftsatz vom 10. November 1997 Revision und zugleich Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Gegen Urteile der Landessozialgerichte kann Revision nur eingelegt werden, wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Das ist vorliegend nicht der Fall. Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat, kommt als Rechtsmittel ausschließlich die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Revision lediglich für den Fall eingelegt wird, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zuläßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1). Denn damit hat der Kläger die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s ua auch BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7). Die Revision des Klägers ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Über die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat noch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174631

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