Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 12.06.2006; Aktenzeichen 35 F 102/06)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde und der Antrag auf Übertragung der alleinigen Vermögenssorge werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 3.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. streiten hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nunmehr auch hinsichtlich der Vermögenssorge.

Die Kindeseltern haben im Jahr 1995 die Ehe miteinander geschlossen. Am 27. Februar 2006 haben sie sich getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Grund der Trennung waren körperliche Übergriffe der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Ehemann. Dieser hat im April 2006 ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet (35 F 95/06 - Amtsgericht Oranienburg), welches durch eine Vereinbarung der Parteien beendet worden ist.

Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter L..., geb. am ... 1997, hervorgegangen. Die Tochter ist zunächst im Haushalt der Kindesmutter verblieben. Der Antragsteller hatte mit der Tochter regelmäßig alle zwei Wochen Umgang gepflegt, so auch in der Zeit vom 28. April bis 2. Mai 2006. Anlässlich dieses Umganges hat die gemeinsame Tochter dem Antragsteller erzählt, dass sie von der Antragsgegnerin auf die Brust geschlagen worden sei. Auf Nachfrage hat sie erklärt, dass sie bereits während der intakten Ehe von der Antragsgegnerin öfter angeschrieen und geschlagen worden sei. Nach dem Auszug des Antragstellers habe sich dieser Zustand verschlimmert.

Der Antragsteller hat sodann das Kind dem Kinderarzt Dr. Sch... am 1. Mai 2006 vorgestellt. Ihm gegenüber hat L... diese Äußerungen wiederholt; äußere Anzeichen einer körperlichen Misshandlung konnte der Kinderarzt nicht feststellen. Darüber hinaus hat der Antragsteller ebenfalls das Jugendamt des Landkreises O... informiert, dessen Mitarbeiter haben insoweit zunächst einen Verbleib des Kindes bei ihm befürwortet. Sodann hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind L... auf ihn eingeleitet.

Der Antragsteller hat insoweit die Auffassung vertreten, dass es zum Wohl des Kindes L... erforderlich sei, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen, da das Kind infolge der körperlichen und seelischen Misshandlungen durch die Antragsgegnerin nicht mehr zu dieser zurückkehren wolle. Neben den körperlichen Misshandlungen habe die Antragsgegnerin das Kind auch einmal mehrere Stunden ohne Nahrung in einem Raum eingesperrt und darüber hinaus mit einem gemeinsamen Suizid gedroht.

Der Antragsteller hat beantragt,

ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L... zu übertragen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L... allein zu übertragen.

Der Antragsteller hat sodann beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, L... niemals geschlagen zu haben. Sie hat jedoch eingeräumt, das Kind angeschrieen und zur Disziplinierung mehrfach kurzzeitig in sein Zimmer verwiesen zu haben. Die gegenteiligen Äußerungen des Kindes seien lediglich auf eine negative Beeinflussung durch den Antragsteller zurückzuführen, der im Übrigen ungeeignet zur Erziehung des Kindes sei, da er zum einen nicht mit Geld umgehen könne und zum anderen ein Alkoholproblem habe. Sie selbst sei die Hauptbezugsperson für das Kind und könne dieses in der Zukunft besser fördern, da der Kindesvater aufgrund seiner Arbeitszeiten zu einer ausreichenden Betreuung nicht in der Lage sei.

Das Amtsgericht Oranienburg hat mit einer einstweiligen Anordnung vom 15. Mai 2006 dem Antragsteller vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten übertragen. Darüber hinaus hat es für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu einer eventuellen Alkoholabhängigkeit des Kindesvaters angeordnet.

Der Sachverständige Dipl.-Med. H... ist in seinem Gutachten vom 7. Juni 2006 sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Alkoholabhängigkeit des Kindesvaters nicht auszugehen sei, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien.

Die Jugendämter des Landkreises O... und der Stadt P... haben in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass es aus sozialpädagogischer Sicht erforderlich sei, dass die Kindeseltern ihre trennungsbedingten Konflikte überwinden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Elternteil nicht erziehungsgeeignet sei, konnten die Jugendämter nicht feststellen.

Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2006 die Auffassung vertreten, dass es dem Kindeswohl am ehesten entsprechen würde, wenn L... im Haushalt des Kindesvaters verbliebe, da dies der Wunsch des Kindes L... sei. Dieser sei insbesondere auf Ängste gegenüber der Kindesmutter zurückzuführen, die allerdings...

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