Begriff

Die Leistungen der Berufsförderung sollen den Soldaten auf Zeit (SaZ) und den Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und bei Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen mit dem Zweck der erfolgreichen Eingliederung in das zivile Erwerbs-/Berufsleben. Die Leistungen werden vom dem Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BfD) erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen über die Berufsförderung von Soldaten finden sich im Soldatenversorgungsgsetz (SVG), insbesondere in den §§ 3 ff. SVG. Für Altfälle, d. h. Soldaten auf Zeit mit Ernennung vor dem 26.7.2012, die ab dem 23.5.2015 keine Weiterverpflichtung unterschrieben und keine Wandeloption in Anspruch genommen haben, sind insbesondere die §§ 4, 5 SVG a. F. von Bedeutung.

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