Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerRehaG im Beitrittsgebiet sind in der Zeit vom 8.5.1945 bis 2.10.1990:
zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung
(diese muss in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren festgestellt worden sein)
Zeiten eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StrRehaG i. V. m. Häftlingshilfegesetz (HHG)
(diese werden in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG festgestellt)
rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen
(die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung muss nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG erfolgt sein)
andere politische Verfolgungsmaßnahmen
(z. B. "arbeitsrechtliche" Eingriffe wie Herabstufung oder Kündigung)
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