Die Berücksichtigungszeiten beginnen mit dem Tag der Geburt des Kindes und nicht erst mit dem darauffolgenden Kalendermonat wie bei der Kindererziehungszeit. Sie enden spätestens mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Berücksichtigungszeiten

Geburt des Kindes am 13.2.2014.

Berücksichtigungszeit reicht vom 13.2.2014 bis 12.2.2024.

Wird die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters beim Rentenversicherungsträger beantragt, wird dieser eine Vormerkung zunächst nur bis zum Ende des Antragsmonats vornehmen können.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigungszeiten zunächst nur bis zum Antragsmonat

Geburt des Kindes am 13.2.2016.

Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten am 18.1.2024.

Die 3-jährige Kindererziehungszeit wird bei Vorliegen der Voraussetzungen vom 1.3.2016 bis 28.2.2019 vorgemerkt. Die Kinderberücksichtigungszeit kann zunächst nur vom 13.2.2016 bis 31.1.2024 vorgemerkt werden. Die verbleibende Berücksichtigungszeit kann erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes (bis 12.2.2026) vorgemerkt werden, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Werden mehrere Kinder zeitgleich erzogen, beginnt die gesamte Berücksichtigungszeit mit dem Geburtstag des ersten und endet am Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Eine Verlängerung um gleichzeitig vorliegende Zeiten (wie bei der Kindererziehungszeit) erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Parallele Kinderberücksichtigungszeit – keine Verlängerung

Geburt des Kindes Jens am 13.2.2006.

Geburt des Kindes Lisa am 13.12.2013.

Die Berücksichtigungszeit reicht insgesamt vom 13.2.2006 bis 12.12.2023. Es erfolgt keine Verlängerung für den Zeitraum der gleichzeitigen Berücksichtigungszeit (13.12.2013 bis 12.2.2016).

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