Das der Zuschussberechnung zugrunde zu legende Jahreseinkommen errechnet sich aus den Jahreseinkünften des Landwirts und seines Ehegatten/Lebenspartners. Hiervon wird jedem die Hälfte zugerechnet. Es erfolgt eine Abrundung auf volle Euro-Beträge. Zum Einkommen zählen

  • positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • positive sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie
  • Erwerbsersatzeinkommen.

Anstelle des tatsächlichen Arbeitseinkommens ist das von der landwirtschaftlichen Alterskasse auf der Grundlage des nach § 32 Abs. 6 ALG ermittelten Wirtschaftswertes und mit Hilfe von sogenannten Beziehungswerten festgesetzte Arbeitseinkommen maßgebend für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen

  • der Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG (Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahme-Überschussrechnung betreiben), sondern beispielsweise nach Durchschnittssätzen ermittelt wird[1] oder
  • keine Einkommensteuerveranlagung für eines der letzten 4 Jahre vorliegt.

Einzelheiten hierzu sind in der zu § 32 Abs. 6 ALG ergangenen AELV 2024 geregelt.

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