Das der Zuschussberechnung zugrunde zu legende Jahreseinkommen errechnet sich aus den Jahreseinkünften des Landwirts und seines Ehegatten/Lebenspartners. Hiervon wird jedem die Hälfte zugerechnet. Es erfolgt eine Abrundung auf volle Euro-Beträge. Zum Einkommen zählen
- positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- positive sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie
- Erwerbsersatzeinkommen.
Anstelle des tatsächlichen Arbeitseinkommens ist das von der landwirtschaftlichen Alterskasse auf der Grundlage des nach § 32 Abs. 6 ALG ermittelten Wirtschaftswertes und mit Hilfe von sogenannten Beziehungswerten festgesetzte Arbeitseinkommen maßgebend für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen
- der Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG (Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahme-Überschussrechnung betreiben), sondern beispielsweise nach Durchschnittssätzen ermittelt wird[1] oder
- keine Einkommensteuerveranlagung für eines der letzten 4 Jahre vorliegt.
Einzelheiten hierzu sind in der zu § 32 Abs. 6 ALG ergangenen AELV 2024 geregelt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen