2.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme

Die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen werden nach einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße festgestellt. Dieser orientiert sich an dem Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung.[1] Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend.[2]

Die folgende Tabelle stellt die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen im Überblick dar.

 
Pflegegrad In Anspruch genommene Leistung Prozentsatz der
mtl. Bezugsgröße
Wert (West) Wert (Ost)
      2024 2023 2024 2023
5 nur Pflegegeld 100 % 3.535,00 EUR 3.395,00 EUR 3.465,00 EUR 3.290,00 EUR
  Kombinationsleistung 85 % 3.004,75 EUR 2.885,75 EUR 2.945,25 EUR 2.796,50 EUR
  nur Pflegesachleistung 70 % 2.474,50 EUR 2.376,50 EUR 2.425,50 EUR 2.303,00 EUR
4 nur Pflegegeld 70 % 2.474,50 EUR 2.376,50 EUR 2.425,50 EUR 2.303,00 EUR
  Kombinationsleistung 59,5 % 2.103,33 EUR 2.020,03 EUR 2.061,68 EUR 1.957,55 EUR
  nur Pflegesachleistung 49 % 1.732,15 EUR 1.663,55 EUR 1.697,85 EUR 1.612,10 EUR
3 nur Pflegegeld 43 % 1.520,05 EUR 1.459,85 EUR 1.489,95 EUR 1.414,70 EUR
  Kombinationsleistung 36,55 % 1.292,04 EUR 1.240,87 EUR 1.266,46 EUR 1.202,50 EUR
  nur Pflegesachleistung 30,1 % 1.064,04 EUR 1.021,90 EUR 1.042,97 EUR 990,29 EUR
2 nur Pflegegeld 27 % 954,45 EUR 916,65 EUR 935,55 EUR 888,30 EUR
  Kombinationsleistung 22,95 % 811,28 EUR 779,15 EUR 795,22 EUR 755,06 EUR
  nur Pflegesachleistung 18,9 % 668,12 EUR 641,66 EUR 654,89 EUR 621,81 EUR

Die Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Dazu wird der kalendertägliche Beitrag mit der Anzahl der beitragspflichtigen Tage des Monats multipliziert. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob sich die Beitragsbemessungsgrundlage innerhalb eines Kalendermonats ändert. Alternativ kann die Beitragsberechnung für volle Kalendermonate auf der Grundlage der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen erfolgen.

Übergangsregelung

Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbstätigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit fort.[3] Hier ist ein Vergleich der beitragspflichtigen Einnahmen nach den neuen und den bisherigen Regelungen erforderlich. Sofern aufgrund der bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen höhere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, bilden diese weiterhin die Berechnungsgrundlage.

2.2 Mehrfachpflege

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Alle Pflegepersonen sind versicherungspflichtig

Pflegepersonen A und B pflegen einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 in den alten Bundesländern insgesamt 49 Stunden in der Woche. Pflegeperson A übernimmt die Pflege an 28 Stunden, Pflegeperson B an 21 Stunden wöchentlich. Für beide Pflegepersonen besteht aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflege Rentenversicherungspflicht. Der Pflegebedürftige erhält nur Pflegegeld.

Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind insgesamt 43 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.520,05 EUR). Davon sind für Pflegeperson A (28/49 =) 868,60 EUR und für Pflegeperson B (21/49 =) 651,45 EUR anzusetzen.

Dabei werden als Grundlage für die Aufteilung die Pflegetätigkeiten aller nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese dem Grunde nach die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht erfüllen. Daher werden auch Pflegetätigkeiten von Personen, die z. B. versicherungsfrei sind oder für die keine Versicherungspflicht besteht, da diese z. B. weniger als 10 Stunden in der Woche ausgeübt werden, bei der Aufteilung berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Nicht alle Pflegepersonen sind versicherungspflichtig

Pflegepersonen A, B und C pflegen einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 in den alten Bundesländern insgesamt 49 Stunden in der Woche. Pflegepersonen A und B übernehmen die Pflege jeweils an 21 Stunden, Pflegeperson C an 7 Stunden wöchentlich. Für Pflegepersonen A und B besteht aufgrund der nicht erwerbsmäßigen Pflege Rentenversicherungspflicht. Pflegeperson C erreicht den Mindestpflegeumfang nicht und ist nicht rentenversicherungspflichtig. Der Pflegebedürftige erhält nur Pflegegeld.

Berechnungsgrundlage für die Beiträge sind insgesamt 43 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.520,05 EUR). Bei der Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahme werden die gesamten 49 Pflegestunden berücksichtigt, obwohl für Pflegeperson C aufgrund der nicht bestehenden Rentenversicherungspflicht keine Beiträge entrichtet werden. Da der Pflegeaufwand der beiden rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen identisch ist, sind deren Beiträge jeweils von (21/49 =) 651,45 EUR zu bere...

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