Die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen werden nach einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße festgestellt. Dieser orientiert sich an dem Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung.[1] Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend.[2]

Die folgende Tabelle stellt die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen im Überblick dar.

 
Pflegegrad In Anspruch genommene Leistung Prozentsatz der
mtl. Bezugsgröße
Wert (West) Wert (Ost)
      2024 2023 2024 2023
5 nur Pflegegeld 100 % 3.535,00 EUR 3.395,00 EUR 3.465,00 EUR 3.290,00 EUR
  Kombinationsleistung 85 % 3.004,75 EUR 2.885,75 EUR 2.945,25 EUR 2.796,50 EUR
  nur Pflegesachleistung 70 % 2.474,50 EUR 2.376,50 EUR 2.425,50 EUR 2.303,00 EUR
4 nur Pflegegeld 70 % 2.474,50 EUR 2.376,50 EUR 2.425,50 EUR 2.303,00 EUR
  Kombinationsleistung 59,5 % 2.103,33 EUR 2.020,03 EUR 2.061,68 EUR 1.957,55 EUR
  nur Pflegesachleistung 49 % 1.732,15 EUR 1.663,55 EUR 1.697,85 EUR 1.612,10 EUR
3 nur Pflegegeld 43 % 1.520,05 EUR 1.459,85 EUR 1.489,95 EUR 1.414,70 EUR
  Kombinationsleistung 36,55 % 1.292,04 EUR 1.240,87 EUR 1.266,46 EUR 1.202,50 EUR
  nur Pflegesachleistung 30,1 % 1.064,04 EUR 1.021,90 EUR 1.042,97 EUR 990,29 EUR
2 nur Pflegegeld 27 % 954,45 EUR 916,65 EUR 935,55 EUR 888,30 EUR
  Kombinationsleistung 22,95 % 811,28 EUR 779,15 EUR 795,22 EUR 755,06 EUR
  nur Pflegesachleistung 18,9 % 668,12 EUR 641,66 EUR 654,89 EUR 621,81 EUR

Die Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Dazu wird der kalendertägliche Beitrag mit der Anzahl der beitragspflichtigen Tage des Monats multipliziert. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob sich die Beitragsbemessungsgrundlage innerhalb eines Kalendermonats ändert. Alternativ kann die Beitragsberechnung für volle Kalendermonate auf der Grundlage der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen erfolgen.

Übergangsregelung

Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbstätigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Pflegetätigkeit fort.[3] Hier ist ein Vergleich der beitragspflichtigen Einnahmen nach den neuen und den bisherigen Regelungen erforderlich. Sofern aufgrund der bis zum 31.12.2016 geltenden Regelungen höhere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen sind, bilden diese weiterhin die Berechnungsgrundlage.

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