(1) 1Nach § 100 Absatz 3 SGB V trifft der jeweilige Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen auf Veranlassung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbands der Krankenkassen oder einer Ersatzkasse nach Prüfung die Feststellung, ob in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. 2Die nachstehenden Bestimmungen geben den Landesausschüssen die dazu notwendigen Beurteilungsmaßstäbe vor. 3Bei der Prüfung sind die in einer Region bereits auf Grundlage des § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 Zahnärzte-ZV erfolgten Anpassungen der Bedarfspläne zu berücksichtigen. 4Soll § 6a aufgrund des wiederholten Einsatzes derselben Kriterien zur Anwendung kommen, ist dies gesondert zu begründen. 5Diese Begründung beinhaltet auch Ausführungen zu den zur Verbesserung der Versorgung bereits erfolgten Maßnahmen.

 

(2) 1Der jeweilige Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt fest, für welche Bezugsregion er innerhalb eines Planungsbereichs die Feststellung von zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf trifft. 2Die Bezugsregion ist von der Größe her so zu wählen, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Struktur, Verkehrsanbindung und Lage eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist. 3Dabei sollte die jeweilige Verhältniszahl des Planungsbereichs als Anhaltspunkt dienen. 4Darüber hinaus kann bei der Festlegung der Bezugsregion Art und Umfang des Versorgungsbeitrags der dort bereits tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte berücksichtigt werden.

 

(3) Der jeweilige Landesausschuss hat das Vorliegen eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs zu prüfen, soweit in der nach Absatz 2 festgelegten Bezugsregion die Kriterien der Unterversorgung nach § 6 Absatz 1 erfüllt sind.

 

(4) 1Auf Veranlassung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen ist eine gemeinsame Prüfung der Struktur und des Standes der zahnärztlichen Versorgung in der Bezugsregion auch dann vorzunehmen, wenn die Kriterien nach Absatz 3 in der Bezugsregion nicht erfüllt sind. 2Die Prüfung ist innerhalb angemessener Frist durchzuführen, der Zeitraum von 6 Monaten soll nicht überschritten werden.

 

(5) 1Bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

1.

die regionale Demografie sowie die Morbidität, sofern hierzu entsprechend belastbare Daten verfügbar sind,

 

2.

sozioökonomische Faktoren,

 

3.

die Versorgungsstrukturen,

 

4.

räumliche Faktoren,

 

5.

infrastrukturelle Besonderheiten.

2Die Prüfung kann sich insbesondere auf folgende Versorgungskonstellationen beziehen:

 

1.

Verbesserung der Versorgung in nicht überversorgten Planungsbereichen vorrangig vor überversorgten Planungsbereichen,

 

2.

Förderung der Gründung/Erhaltung von (Zweig-) Praxen in Bezugsregionen nach Absatz 2, in denen Unterversorgung festgestellt wurde,

 

3.

Förderung von Leistungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte in oder um die Bezugsregionen nach Absatz 2 nicht oder nicht im ausreichenden Maße erbracht werden,

 

4.

Förderung des Leistungsumfangs, der durch die vorhandenen Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Bezugsregion nach Absatz 2 erbracht wird.

 

(6) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind auf maximal 5 v.H. der Zahnärztinnen/Zahnärzte in einer KZV-Region zu beziehen.

 

(7) 1Der Landesausschuss begründet seine Feststellungen und gibt diese bekannt. 2Die Feststellung des Vorliegens eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs ist im Bedarfsplan zeitnah auszuweisen.

 

(8) 1Der Landesausschuss prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Entscheidungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2Die Feststellung nach Absatz 1 kann befristet werden.

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