hier: Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Nach § 3 Satz 3 SGB VI sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig. Diese Ausschlussregelung unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Pflegepersonen, die im Anschluss an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich aus gesundheitlichen Gründen Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld) erhalten, sind für die Zeit des Leistungsbezugs weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 Satz 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, da sie nur vorübergehend an der Fortsetzung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gehindert sind (vgl. Abschnitt II 1.7.4 des gemeinsamen Rundschreibens vom 11.02.2004 zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen).

Zu den Personen im Sinne des vorstehenden Absatzes gehören auch solche, die - bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit - durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Dabei wird nicht zwingend der Bezug einer der dort genannten Entgeltersatzleistungen vorausgesetzt. Auch bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung (bei beamteten Lehrerinnen und Lehrern), die zu einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden führt, sind betroffene Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen.

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