hier: Anpassung an die rechtliche Entwicklung

Sachverhalt:

Nach § 3 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist der GKV-Spitzenverband zur Veröffentlichung eines Katalogs der häufigsten Einnahmen einschließlich deren beitragsrechtlicher Bewertung im Rahmen der Feststellung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V verpflichtet. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Katalog unterliegt einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Anpassung an die sich verändernden rechtlichen Gegebenheiten.

Der aktuelle Änderungsbedarf resultiert zunächst aus der Notwendigkeit, die Auswirkungen des am 18.10.2018 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) nachzuvollziehen. Das Gesetz sieht mit Wirkung ab dem 1.1.2019 für Personen, die aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausscheiden und als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, zwei neue Leistungen vor. Zum einen erhalten Empfänger von Übergangsgebührnissen von ihrem Dienstherrn künftig einen Zuschuss nach § 11b Abs. 1 SVG zu ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zum anderen wird ein Arbeitgeber nach dem neu eingeführten § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Zahlung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag verpflichtet, wenn ein ehemaliger Zeitsoldat in der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllt und der GKV als freiwilliges Mitglied angehört. Der Einnahmenkatalog ist – vorbehaltlich des Inkrafttretens des GKV-VEG - entsprechend anzupassen.

Darüber hinaus wird im Katalog die Bewertung von einigen im Jahr 2018 eingeführten landesspezifischen Leistungen dargestellt. Angesprochen sind das Bayerische Landespflegegeld, das Bayerische Familiengeld und die pauschale Beihilfe für Beamte bzw. Versorgungsempfänger des Landes Hamburg.

Weitere notwendige Anpassungen des Katalogs resultieren aus der zwischenzeitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Einzelheiten ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen:

  1. Beitragszuschuss nach § 11b SVG

    Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören bzw. im Rahmen der Auffang-Versicherungspflicht versichert sind, erhalten künftig während des Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Zuschuss nach § 11b Abs. 1 SVG. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Entsprechendes gilt nach § 11b Abs. 3 SVG auch im Falle des Bezugs von Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG.

    Die Zuschüsse nach § 11b SVG sind nach der Bewertung des Bundesministeriums der Finanzen steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Damit ist auch die Vergleichbarkeit mit anderen unter den Geltungsbereich des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG zu subsumierenden Zuschüssen wie die Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegeben. Da diese wiederum im Anwendungsbereich des § 240 SGB V keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen, ist es sachgerecht, die Zuschüsse nach § 11b SVG im Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ebenfalls nicht der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen.

  2. Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V

    Für ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllen und der GKV als freiwilliges Mitglied angehören, ist der jeweilige Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V zur Zahlung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag verpflichtet. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach ist als Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Abs. 1 oder 2 SGB V bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Für die Pflegeversicherung gilt nach § 61 Abs. 1 SGB XI Entsprechendes.

    Der Zuschuss nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V und der entsprechende Zuschuss zur Pflegeversicherung sind steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Aus der Steuerfreiheit folgt, dass die Zuschüsse insoweit auch nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Im Anwendungsbereich des § 240 SGB V stellen diese Zuschüsse keine beitragspflichtigen Einnahmen dar (zur Begründung vgl. unter Punkt 1).

  3. Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG

    Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten zu ihrem Dienstzeitende als einmalige Leistung eine Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG. In dem durch das GKV-VEG neu formulierten § 12 Abs. 1 Satz 2 SVG wird klargestellt, dass der Rechtsanspruch auf Übergangsbeihilfe am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst, und somit noch in der Dienstzeit, en...

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