TOP 1 Ausübung einer Pflegetätigkeit im Rahmen der Verhinderungspflege durch nahe Verwandte oder Haushaltsangehörige

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nach § 39 Satz 4 SGB XI vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 SGB XI nicht überschreiten. Die Regelung, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB XI-Änderungsgesetz – 4. SGB XI-ÄndG) vom 21.07.1999 (BGBl I S. 1656) eine entsprechende Präzisierung erfahren hat, stellt seitdem klar, in welchen Fällen der Ersatzpflege der Höchstbetrag von 2.800 DM ausgeschöpft werden kann bzw. in welchen Fällen die Aufwendungen den Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten dürfen. Die Aufwendungen der Pflegekasse bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige sind in der Höhe grundsätzlich auf den für die jeweilige Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrag beschränkt, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Aufwendungen der Ersatzpflegeperson nicht höher sind als die Aufwendungen für die ersetzte dauerhafte Pflege selbst. Nur wenn dargelegt wird, dass der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege tatsächlich Kosten entstanden sind oder die Ersatzpflege des Familien- oder Haushaltsangehörigen im konkreten Einzelfall der Erzielung von Erwerbseinkommen dient, soll der Höchstbetrag von 2.800 DM für vier Wochen ausgeschöpft werden können. Bei Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder eine Person aus der Nachbarschaft geht der Gesetzgeber davon aus (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 14/580, zu Artikel 1 Nr. 3 [§ 39 SGB XI ]), dass im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatzpflege keine unentgeltliche Pflege anzunehmen ist. Der Betrag von 2.800 DM kann dann ebenfalls ausgeschöpft werden, wenn entsprechend hohe Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen werden. Es ist die Frage gestellt worden, ob aus der Vermutungsregelung des § 39 Satz 4 SGB XI abzuleiten ist, dass die nahen Angehörigen (mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert) oder im Haushalt Lebenden für die Zeit der Ersatzpflege der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu unterstellen sind. Die Besprechungsteilnehmer verneinen diese Frage. Rentenversicherungspflicht kommt nicht zu Stande, wenn die Pflegetätigkeit nur deshalb ausgeübt wird, weil die eigentliche Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist oder bereits feststeht, dass die Pflegetätigkeit nur von vorübergehender Dauer (nicht mehr als zwei Monate) ist. Die für die Zeit der Ersatzpflege ausgeübte Pflegetätigkeit durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird in der Regel zwar &;;nicht erwerbsmäßig;; im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI ausgeübt, ist wegen der zeitlichen Beschränkung der Leistung auf vier Wochen im Kalenderjahr jedoch nicht auf Dauer angelegt und führt daher nicht zur Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson.

TOP 2 Unterbrechung der Pflegetätigkeit bei tageweiser Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Wird die Pflegetätigkeit beendet, endet grundsätzlich auch die Rentenversicherungspflicht. Für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit – beispielsweise bei Verhinderung der Pflegeperson – haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Verband der privaten Krankenversicherung in der Vergangenheit weitgehend an der leistungsrechtlichen Entscheidung über die Zahlung des Pflegegeldes orientiert. Hinsichtlich der Zahlung der Beiträge für den Aufnahme- und Entlassungstag in den Fällen, in denen der Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch nimmt, wird für diese Tage eine Beitragspflicht in der Rentenversicherung angenommen, da die Pflegekasse für den Aufnahme- und Entlassungstag auch Pflegegeld zahlt (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 04.06.1996). Sofern die Kurzzeitpflege (von längstens vier Wochen) nicht zusammenhängend im Kalenderjahr in Anspruch genommen wird und die Pflegekasse für jeden Aufnahme- und Entlassungstag in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Pflegegeld gewährt, sind auch für diese Tage Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

TOP 3 Ende der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen

Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der Rentenversicherung kommt kraft Gesetzes ...

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