Sachverhalt:

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sollen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 dahingehend ergänzt werden, dass Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, bei der Prüfung der Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung nicht zu berücksichtigen sind[1].

Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die geänderte Rechtslage ist dementsprechend in allen Fällen anzuwenden, in denen der Beitritt nach dem Tag der Verkündung des vorgenannten Gesetzes beantragt wird[2].

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben über die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten aufgrund des unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II beim Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung beraten.

Ergebnis:

  1. Allgemeines

    Die geänderten Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SGB V und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz KVLG 1989 schließen die Berücksichtigung von Zeiten einer Versicherung aufgrund des unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II als Vorversicherungszeit für den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung aus. Damit wird verhindert, dass mit den durch den unrechtmäßigen Leistungsbezug (z. B. bei fehlerhafter Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Hilfeempfängers) erworbenen Versicherungszeiten ein Weiterversicherungsrecht erworben wird. Die sowohl im Recht der allgemeinen Krankenversicherung als auch im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erfolgten Änderungen entsprechen rechtssystematisch der bislang in diesen Vorschriften enthaltenen Ausnahmeregelung, nach der Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V bzw. § 23 KVLG 1989 (formale Mitgliedschaft als Rentenantragsteller) als Versicherungszeiten nicht angerechnet werden, um zu verhindern, dass durch einen unbegründeten Rentenantrag der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht wird. Für Leistungsbezieher, die aus der Familienversicherung ausscheiden und ihr Beitritts- bzw. Weiterversicherungsrecht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KVLG 1989 ausüben, gilt Entsprechendes, da diese Vorschriften gleichermaßen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 genannten Vorversicherungszeiten in Bezug nehmen.

    Die gesetzlichen Änderungen stehen der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft von Personen, die vor dem unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld II die Vorversicherungszeit für den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines anderen Versicherungstatbestands erfüllt hatten oder bereits freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse waren, nicht entgegen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Leistungsbezugs (vgl. Ausführungen zur Beitrittsfrist) begründet werden kann, wenn die Vorversicherungszeit auch ohne die Versicherung aufgrund des unrechtmäßigen Leistungsbezugs erfüllt ist.

    Neben Zeiten der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bleiben auch Zeiten der Familienversicherung unberücksichtigt, die allein wegen ihrer versicherungsrechtlichen Vorrangigkeit für den Leistungsbezieher in der entsprechenden Zeit nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V geführt haben. Darüber hinaus können Zeiten der Familienversicherung nicht als Vorversicherungszeit angerechnet werden, solange sie ausschließlich aus der Mitgliedschaft eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtigen Beziehers von Arbeitslosengeld II abgeleitet wurden, dessen Leistungsbezug unrechtmäßig war. Hätte eine Familienversicherung dagegen auch ohne den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld II bestanden, sind die Zeiten der Familienversicherung als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen.

  2. Beitrittsvoraussetzungen

    2.1

    Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Erlöschen einer Familienversicherung

    Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989 verlangt zunächst das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Versicherungspflicht oder das Erlöschen einer Familienversicherung.

    Von einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn ein Leistungsträger nach dem SGB II feststellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II nicht vorliegen bzw. nicht vorgelegen haben, d. h. die Leistung ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang, ob die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Als Tag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht ist entsprechend der mitgliedschaftsbeendenden Regelung in § 190 Abs. 12 SGB V der Tag anzusehen, für den die Leistung letztmalig bezogen...

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