Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Bausparkasse. Verzicht auf Abschlussgebühr zugunsten der Mitarbeiter einer Bank. kein geldwerter Vorteil, der zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht führt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung von ersparten Abschlussgebühren für Bausparverträge als sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen B 12 R 1/17 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 198,72 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei ist streitig, ob der Verzicht der Bausparkasse S. AG (künftig: Bausparkasse) auf Erhebung einer Gebühr beim Abschluss von Bausparverträgen mit Mitarbeitern der Klägerin einen geldwerten Vorteil für die Beschäftigten darstellt, welcher der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nach Abtrennung des Verfahrens betreffend die übrigen Mitarbeiter lediglich die Beitragsforderung für den Beigeladenen zu 1 von insgesamt 198,72 Euro (79,48 Euro im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 30.09.2004 und 119,24 Euro im Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.12.2004) streitig.

Die Klägerin gehört als genossenschaftlich organisierte Bank zur Genossenschaftlichen Finanzgruppe der Volks- und Raiffeisenbanken des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Verbundpartner ist auch die Bausparkasse, die ihre Produkte unter anderem über die Genossenschaftsbanken vertreibt. Die Mitglieder des Finanzverbundes sind rechtlich selbständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Schließen Arbeitnehmer der Genossenschaftsbanken oder deren Ehegatten bzw. Kinder einen eigenen Bausparvertrag mit der Bausparkasse ab, verzichtet die Bausparkasse ganz oder teilweise auf die sonst übliche Abschlussgebühr.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin setzte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 22.01.2007 eine Nachforderung von insgesamt 22.134,10 Euro fest. Es wurde beanstandet, dass Beiträge für zahlreiche Arbeitnehmer, darunter der Beigeladene zu 1, nachzuentrichten seien, weil diese beim Abschluss eines eigenen Bausparvertrages mit der Bausparkasse keine Abschlussgebühr hätten entrichten müssen. Der darin liegende geldwerte Vorteil für die Beschäftigten sei bei der Beitragsberechnung nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt worden. Der Gebührenvorteil sei als Rabatt von dritter Seite nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bewerten. Die nicht bezahlten Abschlussgebühren seien als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen und dafür Beiträge in Höhe von insgesamt 22.134,10 Euro nachzuentrichten.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2010, VI R 41/09, verwiesen, in der zumindest erhebliche Zweifel geäußert worden seien, dass der Gebührenvorteil Arbeitslohn darstelle.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 zurück. Preisvorteile gehörten zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber bei der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt habe, wobei eine tatsächliche Vermittlung nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall liege aufgrund der tatsächlichen Verflechtung und engen Beziehung der Klägerin mit der Bausparkasse eine Mitwirkung des Arbeitgebers vor.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth und trug vor, dass die Bausparkasse die in Rede stehende Abschlussgebührenbefreiung sämtlichen Arbeitnehmern der Volks- und Raiffeisenbanken einräume, desgleichen den für die Bausparkasse tätigen freien Handelsvertretern, den Beschäftigten anderer Unternehmen des genossenschaftlichen Finanzverbundes, den Arbeitnehmern von Waren- und Einkaufsgenossenschaften sowie den Mitarbeitern bestimmter Kooperationspartner von Bausparkassen. Dieser Kundenkreis sei für die Bausparkasse besonders attraktiv, weil weniger Marketing- und Vertriebskosten anfielen und der Betreuungsbedarf des genannten Personenkreises in der Regel geringer sei. Diese im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Bausparvertrages liegenden Beweggründe sprächen gegen einen Veranlassungszusammenhang von Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für die Klägerin.

Darüber hinaus werde der Gebührenvorteil unabhängig von der jeweiligen Funktion des Arbeitnehmers bei der Klägerin gewährt. Der vorliegende Sachverhalt sei identisch mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) B-Stadt, 8 K 307/07, zugrunde gelegen habe. Diese Entscheidung sei dann vom BFH am 20.05.2010 bestätigt worden. Im Übrigen werde in der Lohnsteuerfachinformation des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 05.01.2011 auf das BFH-Urteil vom 20.05.2010 und d...

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