nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 05.09.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 5019/01 It)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 34/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit.

Die 1935 geborene Klägerin war vom Juli 1981 bis mindestens 13.04.1993, nach eigenen Angaben bis 05.10.1993 (bis zur Abmeldung nach Italien) arbeitslos gemeldet und hat bis 04.02.1985 Leistungen der Arbeitsverwaltung erhalten. Unterbrochen war die Arbeitslogkeit laut Mitteilung des Arbeitsamts Gelsenkirchen vom 09.12.1985 in der Zeit vom 08.07.1983 bis 04.09.1983, während dessen die Klägerin sich urlaubshalber im Ausland aufgehalten hat.

Mit Vormerkungsbescheid vom 04.03.1992, der Arbeitslosigkeit bis 31.12.1988 ausweist, ist die Versicherungszeit bis 31.12. 1985 verbindlich festgestellt worden. Mit Bescheid vom 31.08.2000 stellte die Beklagte fest, dass die Anrechungszeit der Arbeitslosigkeit vom 05.09.1983 bis 02.11. 1988 mit Bescheid vom 04.03.1992 zu Unrecht anerkannt wurde. Eine Bescheidzurücknahme sei nicht möglich. Die fehlerhaft anerkannten Zeiten würden, soweit sie der Verbindlichkeit des § 159 SGB VI unterlägen, also vom 05.09.1983 bis 31.12.1985 bei künftigen Leistungsansprüchen berücksichtigt. Dieser Rentenauskunft widersprach die Klägerin mit der Begrün- dung, die Arbeitslosigkeit bis Oktober 1993 sei zu Unrecht nicht angerechnet worden. Im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2001 wurde ausgeführt, die Ortsabwesenheit im Sommer 1983 habe 42 Tage überschritten und sei daher nicht als kurzzeitig zu werten. Die fehlende Arbeitslosmeldung in dieser Zeit habe zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit ab 01.01.1986 keine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung darstelle, weil die Anrechnungszeitenkette durch den unbelegten Kalendermonat August 1983 unterbrochen sei. Im Klageverfahren hat die Klägerin einen Versicherungsverlauf vom 31.08.1995 vorgelegt, worin die Zeit vom 08.07. bis 04.09. 1983 als Überbrückungszeit gespeichert ist und anschließend bis 02.11.1988 Arbeitslosigkeitszeiten enthalten sind. Sie hat auch ein formularmäßiges Schreiben des Arbeitsamts Gelsenkirchen vom 20.06.1983 vorgelegt, wonach für die strittige Zeit vom 08.07. bis 03.09.1983 die Verfügbarkeit nicht anerkannt werden könne, weil der Zeitraum sechs Wochen überschreite. Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.09.2002 hat die Klägerin am 05.12.2002 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei mit Genehmigung des Arbeitsamts in Urlaub gefahren. Man habe ihr versichert, dass ihr bei der Rente keine Nachteile entstünden, wenn sie sich regelmäßig beim Arbeitsamt melde. Unterlagen des Arbeitsamts Gelsenkirchen sind nicht mehr vorhanden. In den aktuellen Formblättern zur Verfügbarkeit wegen Auslandsaufenthalts wird auf die Nichtberücksichtigung des Auslandsaufenthalts in der Rentenversicherung hingewiesen. Seit 01.11.2000 bezieht die Klägerin unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 31.12.1985 durch die Beklagte Regelaltersrente (Bewilligungsbescheid vom 13.01.2003).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.09. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 31.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 sowie des Bescheides vom 13.01.2003 zu verurteilen, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.01.1986 bis Oktober 1993 rentensteigernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.09.2002 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand ist nicht nur der feststellende Bescheid vom 31.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03. 2001, sondern gemäß § 96 SGG auch der Rentenbewilligungsbescheid vom 13.01.2003, der auf dem ursprünglich angefochtenen Bescheid beruht.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die angegriffe- nen Bescheide sind ebenso wenig zu beanstanden wie der Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.09.2002. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rentensteigernde Berücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten vom 01.01.1986 bis Oktober 1993. Die Arbeitslosigkeit hat keine versicherte Beschäftigung unterbrochen.

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Beitragszahlung sind rentenrechtliche Zeiten, wenn sie als Anrechnungszeiten zu qualifizieren sind (§ 54 Abs.1 Ziffer 2, Abs.2, § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI). Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäft...

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