Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Darlehen. Vermögen. Mitwirkung. Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Sozialhilfeträger Leistungen darlehensweise bewilligt, so fehlt es für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der auf rückzahlungsfreie Erbringung dieser Leistungen gerichtet ist, am erforderlichen Anordnungsgrund.

 

Normenkette

SGB XII § 2 Abs. 1, § 91; SGB I § 66; SGG § 86b Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die nicht nur darlehensweise sondern uneingeschränkte Gewährung von Leistungen der Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt.

Mit Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 08.01.2009 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 90, 91 SGB XII) darlehensweise in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1.1.2009 bis 28.2.2009, längstens jedoch bis zur bestands- und rechtskräftigen Entscheidung über seinen Leistungsantrag vom 27.11.2008 zu gewähren. Bezüglich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss des SG verwiesen.

Mit der vorliegenden Beschwerde vom 10.01.2009, eingegangen beim Landessozialgericht am 12.01.2009, hat der Antragsteller bestritten, in erheblichem Umfang Vermögen oder Auslandskonten zu besitzen. Der Antragsteller besitze in D. nicht drei sondern nur ein, dazu verwildertes Grundstück. Über den Beschluss des SG hinaus sei eine Leistungsgewährung auf unbestimmte Zeit und nicht auf Darlehensbasis zu gewähren. Der Antragsteller leide an einer Dauererkrankung (schwerste Depressionen) und sei weiterhin arbeitsunfähig. Am 28.01.2009 hat der Antragsteller telefonisch der Geschäftsstelle des Bayerischen Landessozialgerichts mitgeteilt, dass die Stadtwerke A-Stadt nunmehr den Strom abstellen werden, da er nicht mehr zahlen könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 08. 01.2009 zu verpflichten, auf Dauer und nicht auf Darlehensbasis Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 29.01.2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, einen am 14.01.2009 übersandten Darlehensvertrag zu unterzeichnen.

II.

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, ist zulässig, aber unbegründet, weil das SG zu Recht lediglich eine darlehensweise und zeitlich beschränkte Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) ausgesprochen hat.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ≪beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.≫). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. 01 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; ...

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