Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Umzug in neue Unterkunft. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten. vorläufige Zusicherung bis zum Hauptsacheverfahren. Notwendigkeit der Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots. Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Im einstweiligen Rechtsschutz kann eine Zusicherung zu laufenden Kosten einer künftigen Wohnung (§ 22 Abs. 4 SGB II) und eine Zusicherung für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II) nur in Form einer vorläufigen Zusicherung erlangt werden. Auch die aus einer vorläufigen Zusicherung im nachfolgenden Zusicherungsfall abgeleiteten Leistungen sind nur vorläufig. Eine abschließende Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II und § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II müssen sich auf eine konkrete Wohnung beziehen.

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2013 zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für eine Unterkunft.

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte bis Februar 2013 im Haushalt ihrer Eltern und bezog Leistungen vom Jobcenter D.. Am 20.03.2013 meldete sie sich unter der Adresse eines Herrn J., der seinerseits Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner bezieht, in A-Stadt an und beantragte Leistungen zum Lebensunterhalt. Über eine Unterkunft verfüge sie nicht, sie wohne bei Bekannten in A-Stadt oder schlafe auf der Straße. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Laut Antragsgegner stehen noch Unterlagen zum Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Die Antragstellerin wurde zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit an die zentrale Wohnungshilfe (ZEW) der Stadt A-Stadt verwiesen.

Am 18.03.2013 stellte die Antragstellerin einen ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (Az. S 48 SO 154/13 ER). Der Antragsgegner wurde beigeladen und mit Beschluss vom 10.04.2013 verpflichtet, der Antragstellerin von 18.03.2013 bis 31.07.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 305,60 Euro (80 % des Regelbedarfs von 382,- Euro) zu gewähren.

Am 03.05.2013 stellte die Antragstellerin den streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Der Antragsgegner weigere sich, die vorherige richterliche Entscheidung anzuerkennen. Beigefügt war ein Schreiben der Antragstellerin, in dem sie sich darüber beklagte, dass die Kosten für eine nicht näher bezeichnete Wohnung in Höhe von 260,- Euro monatlich nicht übernommen worden seien und sie deshalb in ein Hotel ziehen müsse. Beigelegt war ein Kostenvoranschlag eines Hotels für ein Zimmer ohne Frühstück zum Preis von 2.791,- Euro (in Worten zweitausendsiebenhunderteinundneunzig) pro Monat.

Die vom Sozialgericht beigeladene Stadt A-Stadt teilte mit, dass der Antragstellerin am 08.05.2013 im Rahmen der Obdachlosenhilfe ein Platz in einem Notquartier zugewiesen wurde, den die Antragstellerin nicht in Anspruch genommen habe. Sofern die Antragstellerin erneut beim ZEW vorspreche, werde ihr wiederum ein Platz in einer Unterkunft zugewiesen werden. Dort erfolge auch immer eine sozialpädagogische Betreuung.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.05.2013 ab. Der Antragsgegner sei seinen Verpflichtungen aus dem vorhergehenden Beschluss des Sozialgerichts vom 12.04.2013 nachgekommen. Hinsichtlich von Kosten der Unterkunft fehle es an einer Eilbedürftigkeit. Derartige Kosten seien der Antragstellerin bislang nicht entstanden. Ein Obdach könne der Antragstellerin bei Bedarf durch die Beigeladene zugewiesen werden. Der Antragsgegner könne auch nicht verpflichtet werden zukünftige Kosten, die in keiner Weise konkretisiert worden seien, für eine Mietwohnung oder ein Zimmer zu übernehmen. Ein Anspruch auf Übernahme von Hotelkosten in Höhe von 2.791,- Euro pro Monat bestehe nicht.

Die Antragstellerin hat am 04.06.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München eingelegt. Der Beschluss sei aufzuheben und die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, die beantragten Unterkunftskosten zuzüglich der damit verbundenen Mehrkosten (Maklergebühren, Umzugskosten etc.) zu gewähren. Sie wohne derzeit in einem Frauenhaus, könne dort aber höchstens sechs Monate bleiben. Sie benötige eine angemessene Wohnung in A-Stadt. Weil der Antragsgegner sich weigere, die Kosten zu übernehmen, können sie keine Wohnung bekommen.

Das Beschwerdegericht hat die Niederschrift aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.04.2013 in dem Eilverfahren S 16 AS 649/13 ER beigezogen. In diesem, von Herrn J. betriebenen Eilverfahren ging es um die Frage, ob die Antragstellerin bei Herrn J. in der Wohnung wohnt. Die Antragstellerin hat dort als Zeugin ausgesagt. Sie hat do...

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