Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Berufung

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 27.12.2007 arbeitslos und beantragte zum 01.01.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Er war seit dem 01.10.1989 bei der Fa. K. AG (K.) in A-Stadt beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 bescheinigte die K. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 36.303,36 €. Am 21.12.2005 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werde (Arbeitsphase bis 31.12.2006; Ruhephase bis 31.12.2007). In einer weiteren Arbeitsbescheinigung vom 10.03.2008 bestätigte die K., dass der Kläger auf der Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 tatsächlich ein Bruttoarbeitentgelt von 18.411,22 € bezogen habe.

Mit Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2008 Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,86 €. Bei der Bemessung sei auf das tatsächlich im Bemessungszeitraum bezogene versicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen. Die Minderung der Arbeitszeit könne nicht nach § 130 Abs 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unberücksichtigt bleiben, denn der Kläger habe seine Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung reduziert.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Alg-Bewilligung seine tatsächlichen Bezüge nicht berücksichtigt worden seien. Nach seiner Berechnung betrage sein täglicher Leistungsanspruch 41,30 €.

Auf eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 26.01.2010 bis Ende April 2010 in Südamerika aufhalte. Soweit er zurückkomme, werde er sofort nach Asien weiterfliegen. Im Hinblick darauf hat das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.01.2010 abgewiesen. Das der Alg-Bewilligung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei zutreffend ermittelt, denn § 10 Abs 1 Satz 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) finde im Falle des Klägers keine Anwendung. Das Bruttoarbeitentgelt, das ohne die Altersteilzeitvereinbarung der Bemessung des Alg-Anspruchs zu Grunde zu legen wäre, sei gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 ATG allenfalls solange zu berücksichtigen gewesen, wie der Kläger noch keine Altersrente (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen konnte. Das Urteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 08.04.2010 an diesem Tag in dem zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden, nachdem der Versuch einer persönlichen Übergabe erfolglos geblieben war.

Der Kläger hat am 02.07.2010 (Eingang beim SG) Berufung gegen das Urteil eingelegt. In seiner Berufungsschrift vom 01.07.2010 hat er angegeben, "gerade" aus Südamerika zurückgekommen zu sein. Früher habe er nicht reagieren können. Auf gerichtlichen Hinweis hat er mitgeteilt, dass sich seine Anwesenheit in Deutschland aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergeben würde. Belege hierzu hat er nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen täglichen Leistungssatz von 41,30 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2010 - S 7 AL 92/08 - als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung sei wegen des Versäumens der Berufungsfrist unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erkennbar.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht eingelegt (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Hiernach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Der Kläger hat mit der Einlegung der Berufung am 02.07.2010 die Berufungsfrist von einem Monat versäumt (§ 151 Abs 1 SGG). Danach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge