Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung für Oktober 2006 abgelehnt wird.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheiden vom 06.03. und 15.05.2006 wurde die Leistung für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 in Höhe von 639,21 EUR monatlich bewilligt.

Am 04.05.2006 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, deren Unterzeichnung er verweigerte und hiergegen "Widerspruch" einlegte. Mit Bescheid vom 12.07.2006 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2006 die Regelleistung um 30 % in Höhe von monatlich 104,00 EUR abgesenkt werde; die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.08.2006 aufgehoben.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 28.08.2006, mit dem sie die Leistung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2007 weiter bewilligte, für Oktober in Höhe von 535,21 EUR. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Bereits am 25.09.2006 hat der Bf. beim SG die "sofortige Aufhebung der am 12.07.2006 verhängten Sanktion" beantragt. Er sei in keinster Form über die Rechtsfolgen belehrt worden. Er habe sich an die Vorgaben der Eingliederungsvereinbarung gehalten und lediglich die Unterschrift verweigert.

Mit Beschluss vom 31.10.2006 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 12.07.2006 abgewiesen. Die gebotene Interessenabwägung führe zur Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Es bestünden weder durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Bescheid vom 12.07.2006 noch könne im Rahmen der Folgeabwägung erkannt werden, dass der Bf. von der Absenkung der Leistungen in existentieller Weise betroffen sei. Die streitgegenständliche Eingliederungsvereinbarung werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Sie treffe keine Regelungen, die den Bf. in unangemessener Weise benachteiligen würden. Dem Bf. drohten auch keine Nachteile, die seine Existenz gefährden könnten. Weil der einstweilige Rechtsschutz in die Zukunft gerichtet sei, der Absenkungsbescheid jedoch vom 12.07.2006 stamme und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst am 25.09.2006 bei Gericht eingegangen sei, könne die Kammer nur noch für den Monat Oktober die aufschiebende Wirkung herstellen, also ein Drittel des Absenkungszeitraumes. Insoweit sei ein Betrag von 104,00 EUR streitig, welcher für einen Arbeitslosen sicherlich nicht unbedeutend sei, den Antragsteller aber noch nicht in seiner Existenz gefährde. Immerhin habe er die Monate August und September offensichtlich auch mit der Absenkung bewältigen können. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, bei der Bg. einen Antrag auf Lebensmittelgutscheine zu stellen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der um eine Überprüfung bittet, ob eine Eingliederungsvereinbarung bei einem "festen" Arbeitsverhältnis zumutbar sei. Die Eingliederungsvereinbarung sei ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung seiner Regelleistung, der freien Berufswahl zur Folge habe. Auch sei ihm verschwiegen worden, dass gegen den Vertrag keine Rechtsmittel möglich seien, wie es bei der Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Bezüglich der Absenkung und teilweisen Aufhebung der Leistung für die Monate August und September 2006 hat das SG zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG abgelehnt, da die Interessen der Bg. an einem sofortigen Vollzug des Absenkungsbescheides das Interesse des Bf., die Absenkung erst nach Entscheidung in der Hauptsache über den angefochtenen Verwaltungsakt wirksam werden zu lassen, überwiegt. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer weitere Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Bezüglich der Leistung für den Monat Oktober 2006 kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG in Betracht, da im Zeitpunkt des Erlasses des Absenkungsbescheides vom 21.07.2006 die Leistung für diesen Monat noch nicht bewilligt war und deshalb das Begehren des Bf. dahin geht, unter Abänderung des Bescheides vom 28.08.2006 639,21 EUR statt 535,21 EUR zu erhalten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen aber nicht vor. Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann dahinstehen, da ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist. Bei summarischer Prüfung ...

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