Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vorläufige Gewährung von Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf geltend gemachte angebliche Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II kommt nur in Frage, wenn überhaupt Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Unterkunft ersichtlich sind.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) lediglich noch Kosten für Unterkunft und Heizung (in Höhe von 243,00 Euro monatlich ab Juli 2016), nachdem ihm vom Bg. im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zwischenzeitlich der monatliche Regelbedarf in Höhe von 404,00 Euro (für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten) gewährt werden.

Der Bf. bezog vom Bg. zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides für die Zeit von Januar bis Juni 2016 Leistungen in Höhe von 633,00 Euro monatlich, wobei Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 229,00 Euro monatlich bewilligt worden waren. Der Bf. wohnt in einer Wohnung, die der Mutter des Bf. gehört, von dieser aber nicht mitbewohnt wird.

Bei der Prüfung des Fortzahlungsantrags für die Zeit ab 01.07.2016 stellte der Bg. fest, dass Ungereimtheiten bezüglich der Mietzahlungen vorlagen und verlangte vom Bf. Nachweise bzgl. der Mietzahlungen.

Am 13.07.2016 beantragte der Bf. beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 14.07.2016 bewilligte der Bg. dem Bf. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 in Höhe des Regelbedarfs von 404,00 Euro. KdUH könnten nicht bewilligt werden, da den Kontoauszügen des Bf. Mietzahlungen an seine Mutter nicht zu entnehmen seien. Soweit der Bf. mitgeteilt habe, dass die Mietzahlungen für die Wohnung verrechnet würden, z. B. mit Einkäufen, die der Bf. für seine Mutter tätige, bedeute dies, dass der Bf. Mietzahlungen an seine Mutter nicht leiste, also mietfrei wohne. Deshalb würden Leistungen für KdUH ab 01.07.2016 nicht mehr gewährt und für die Vergangenheit geprüft, ob Leistungen für KdUH zurückgefordert würden. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 28.07.2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.

Bezüglich der Leistungen für KdUH liege kein Anordnungsgrund vor. Der Bf. lebe derzeit in einer Wohnung, die seiner Mutter gehöre, und für die die Wohnlastvorauszahlung von seiner Mutter getragen werde. Es sei damit weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Unterkunft des Bf. durch eine Einstellung der Leistungen für KdUH zum 01.07.2016 gefährdet wäre, insbesondere der Bf. hierdurch von Obdachlosigkeit bedroht werde. Ob der Bf. tatsächlich Anspruch auf KdUH habe, könne im Hauptsacheverfahren geprüft werden, nachdem unzumutbare und unumkehrbare Nachteile des Bf. nicht ersichtlich seien.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Frage der KdUH müsse geklärt werden.

Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte der Bf. auf gerichtliche Anfrage mit, dass - "nachdem zu erwarten war, dass die Zahlung" vom Bg. "wegen Unterkunft/Wohngeld nicht eingehen wird" - er die "Abbuchung/Dauerauftrag an seine Mutter" bei seiner Bank "ausgesetzt" habe. Mit weiteren Schreiben verlangt der Bf. eine schnelle Entscheidung.

Der Bg. hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die vorläufige Gewährung von KdUH aufgrund einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 21.01.2013, L 7 AS 882/12 B ER) abgelehnt, da eine Gefährdung der Unterkunft des Bf. nicht erkennbar ist (vgl. dazu auch BayLSG, Beschluss vom 02.08.2016, L 7 AS 461/16 B ER, Rz. 28).

Deshalb wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9851486

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