Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Erinnerung gegen Kostenansatz. Gegenstand der Prüfung im Kostenansatzverfahren. faktische Trennung durch Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

3. Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also eine faktische Trennung, ist als rein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung für die Kostenfestsetzung.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

III. Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zum Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 39 KA 1164/10 vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.

IV. Im Übrigen werden auf die Erinnerungen hin die Gerichtskostenfeststellungen zu den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 39 KA 126 - 136/11 vom 3. November 2011 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Streitig sind mehrere Gerichtskostenfeststellungen der Urkundsbeamtin in (einem) Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) erhob als Kassenarzt vor dem Sozialgericht (SG) München Anfechtungsklage gegen einen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid für die Quartale I 2004 bis IV 2006. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 20 KA 1164/10, später nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans umgetragen in S 39 KA 1164/10, erfasst.

In dem der Klageerhebung nachfolgenden Jahr veranlasste die zuständige Hauptsacherichterin des SG, dass für das Verfahren weitere 11 Aktenzeichen (Az.: S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11) eingetragen wurden (für jedes Quartal nunmehr ein Aktenzeichen), ohne dass dazu ein gerichtlicher Beschluss ergangen wäre.

Mit Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 machte die zuständige Urkundsbeamtin vorläufige Gerichtskosten für die einzelnen Klageverfahren wie folgt geltend:

Aktenzeichen (alt)

Aktenzeichen (neu)

Quartal

Streitwert

Gerichtskosten

S 39 KA 1164/10

S 20 KA 1609/12

1/2004

 68.319,27

1968,00

S 39 KA 126/11

S 20 KA 1610/12

2/2004

182.847,41

4068,00

S 39 KA 127/11

S 20 KA 1611/12

3/2004

173.276,13

4068,00

S 39 KA 128/11

S 20 KA 1612/12

4/2004

204.487,51

4818,00

S 39 KA 129/11

S 20 KA 1613/12

1/2005

184.797,52

4068,00

S 39 KA 130/11

S 20 KA 1614/12

2/2005

 26.172,08

1020,00

S 39 KA 131/11

S 20 KA 1615/12

3/2005

 22.870,00

933,00

S 39 KA 132/11

S 20 KA 1616/12

4/2005

 24.691,71

933,00

S 39 KA 133/11

S 20 KA 1617/12

1/2006

 20.630,38

864,00

S 39 KA 134/11

S 20 KA 1618/12

2/2006

 17.848,78

795,00

S 39 KA 135/11

S 20 KA 1619/12

3/2006

 14.420,57

726,00

S 39 KA 136/11

S 20 KA 1620/12

4/2006

 18.309,55

795,00

Summe:

 958.670,91

25.056,00

Der Beschwerdegegner hat sich mit Erinnerungen vom 03.02.2014 gegen alle o.g. Gerichtskostenfeststellungen gewandt. Er trägt vor, nur gegen einzigen Bescheid sowie gegen den daraufhin ergangenen alleinigen Widerspruchsbescheid Klage erhoben zu haben. Eine Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dürfe nicht dazu führen, dass er höhere Gerichtskosten zu zahlen habe.

Die Staatskasse als Vertreter des Freistaats Bayern, dem Erinnerungsgegner und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgendes: Beschwerdeführer), hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Hauptsacherichterin über die Trennung des Verfahrens nicht im Kostenansatzverfahren nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) überprüft werden könne.

Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der Kostenrichter des SG sämtliche Erinnerungsverfahren verbunden und über die Erinnerungen entschieden. Dabei hat er den vorläufigen Kostenansatz für alle zugrundeliegenden Klageverfahren auf insgesamt 13.368,- € festgesetzt, was den anzusetzenden Gerichtskosten ohne Trennung der Hauptsacheverfahren (Streitwert 958.670,91 €) entspricht. Das SG hat dies damit begründet, dass, wie dies auch die damalige Hauptsacherichterin auf Nachfrage des Kostenrichters bestätigt habe, die Trennung aus heutiger Sicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und daher eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG vorliege.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach wie vor 12 Klagen anhängig seien und dass es sich bei der Trennung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) um eine im Kostenansatzverfahren nicht überprüfbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren handle.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 hat der Beschwerdegegner eine unselbständige Anschlussbe...

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