Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Vergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung der Vergütungshöhe sind auch bei Anwendung des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung allein die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigen, die er nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags vorgenommen hat.Tätigkeiten, die vor PKH-Antragstellung erfolgt sind, dürfen bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 RVG nicht berücksichtig werden.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt. Streitig ist allein die Höhe der Verfahrensgebühr.

In der am 09.02.2012 durch ihre damalige Bevollmächtigte unter dem Az.: S 41 U 65/12 erhobenen Klage zum Sozialgericht München (SG) waren streitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Leistungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses. Ebenfalls am 09.02.2012 erhob die Klägerin durch ihre damalige Bevollmächtigte unter dem Az.: S 41 U 66/12 eine weitere Klage zum SG München, mit der sie sich gegen die Festschreibung der ihr gewährten Rente verwahrt. Die damalige Bevollmächtigte stellte gleichzeitig mit der Klageerhebung jeweils einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und reichte die Unterlagen zur Einkommensermittlung ein. Nachdem Entbindungserklärung und Fragebogen vorgelegt waren, übersandte die Beklagte im Verfahren S 41 U 66/12 die siebenbändige Verwaltungsakte (Blatt 1-1371) und verwies auf die zugrundeliegenden Gutachten vom 11.11.2010 und 30.11.2010. Im Verfahren übersandte die Beklagte am 16.03.2012 eine Kopie von Auszügen der Verwaltungsakte, die im Original bereits zu dem Verfahren S 41 U 66/12 übermittelt worden war.

Am 21.03.2012 mahnte die Bevollmächtigte die Entscheidung über den PKH-Antrag im Verfahren S 41 U 66/12 an, da ansonsten die zur Akteneinsicht übersandte Akte unbearbeitet zurückgegeben werden müsse.

Mit Schriftsätzen vom 11.02.2013 bestellte sich der Beschwerdeführer jeweils unter Vorlage einer Vollmacht für die Klägerin und teilte mit, dass die Klägerin wieder ihren früheren Familiennamen führe und die Kollegin das Mandat in beiden Verfahren niedergelegt habe. Gleichzeitig bat er um Akteneinsicht. Am 02.07.2013 teilte die ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass sie diese ab sofort nicht mehr anwaltlich vertrete und den Antrag auf Beiordnung der Unterzeichnerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe vom 09.02.2012 zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 (0,5 Seiten) erhob der Beschwerdeführer in beiden Verfahren Verzögerungsrüge und begründete den Antrag kurz.

Mit Beschluss vom 19.03.2014 wurden die Verfahren und S 41 U 66/12 unter dem führenden Az.: S 41 U 65/12 verbunden.

Nach Verbindung der Verfahren nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die Begründung der Klage erfolgte mit Schriftsatz vom 12.05.2014, der 1/2 bis 2/3 Seiten umfasst, ergänzt um einen Schriftsatz vom 14.07.2014 im Umfang von etwa einer 3/4 Seite.

Am 11.08.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, die Terminsmitteilung erhalten zu haben. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014, eingegangen am 13.08.2014, wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 09.02.2012 mit der Bitte, ihn beizuordnen. Eine Bezugnahme auf den bereits gestellten Antrag sei möglich, zudem werde auch für das Verfahren S 41 U 66/12 um PKH-Bewilligung gebeten. Weiter machte er in dem 0,5 Seiten umfassenden Schriftsatz unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und bat um Entscheidung vor dem am 25.08.2014 anberaumten Termin.

Nach gerichtlichem Hinweis begründete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.08.2014 (0,5 Seiten), dass vorliegend keine neue Beiordnung erfolgen solle, da eine Entscheidung über den PKH-Antrag noch nicht erfolgt sei und daher der Beschwerdeführer beigeordnet werden könne.

Mit Beschluss vom 19.08.2014 wurde der Klägerin unter dem Az.: ab dem 12.08.2014 PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Zur Begründung führte das SG aus, der ursprüngliche Antrag auf PKH sei zurückgenommen worden, der vom Beschwerdeführer am 12.08.2014 gestellte Antrag sei daher als Neuantrag zu werten. Der Beschluss ist bestandskräftig.

Nach Umladung machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2014 (0,5 Seiten) Ausführungen zur Begründung der Klage, die ursprünglich unter dem Az.: S 41 U 66/12 geführt wurde. Am 29.09.2014 wies das SG die Klagen durch Urteil ab. Ausweislich der Sitzungsniederschrift dauerte die Sitzung von 10.20 bis 11.25 Uhr.

Am 15.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.493,21 € festzusetzen. Dabei setzte er für das Verfahren S 41 U 65/12 eine Verfah...

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