Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung. Rechtsschutzinteresse. Klagefrist. Bestandskraft. Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Streitgegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, festzustellen, inwieweit dem Antragsteller für den Zeitraum bis zur bestandskräftigen Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht.

Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.

Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde entfällt, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn der ablehnende Bescheid während des Eilverfahrens bestandskräftig wird.

 

Normenkette

SGG § 64 Abs. 3, §§ 67, 77, 87; SGB X § 37 Abs. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, die Stromnachzahlung einer Jahresabrechnung und die ab Sommer 2010 erhöhten monatlichen Abschlagszahlungen für Strom zu übernehmen.

Die 1953 geborene Antragstellerin ist verheiratet und bildet mit ihrem 1949 geborenen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann ist als Altersrentner vom Bezug von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Im laufenden Leistungsbezug zog das Ehepaar im Sommer 2009 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in eine Wohnung von 130 qm. Bereits beim Einzug wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. In der Folge wurde nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen. Daneben hat das Ehepaar ein Kraftfahrzeug und spart laufend 35,- Euro auf einem Depot an.

Der Stromversorger stellte am 22.07.2010 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 443,80 Euro für den Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2010 in Rechnung und erhöhte die monatlichen Abschlagszahlungen von 62,- Euro auf 117,- Euro. Seitdem befindet sich der Ehemann der Antragstellerin mit dem Stromversorger in Verhandlungen über Ratenzahlungen.

Die Antragstellerin beantragte Anfang August 2010 die Übernahme der Kosten einer Heizöllieferung. Dies wurde zunächst abgelehnt. Im Widerspruch vom 23.08.2010 teilte die Antragstellerin mit, dass sie seit Ende Mai/Anfang Juni 2010 kein Heizöl mehr habe. Mit Bescheid vom 27.08.2010 wurden dann die Kosten für 585 Liter Heizöl für die Antragstellerin übernommen. Der Anteil des Ehemanns könne nicht übernommen werden.

Am 01.09.2010 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der strittigen Kosten als laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf. Die hohen Stromkosten seien unter anderem aufgrund des im Frühjahr 2010 ausgegangenen Heizöls entstanden. Dies wurde mit Bescheid vom 23.09.2010, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010, vom Antragsgegner abgelehnt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14.01.2011, beim Sozialgericht eingegangen am 17.01.2011, Klage erhoben.

Am 10.12.2010 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Nachzahlung der Stromkosten für 2009/2010 in Höhe von 443,80 Euro und der Anteil der Antragstellerin an der erhöhten monatlichen Abschlagszahlung von 117,- Euro seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Kontoauszüge wurden vorgelegt. Mit Beschluss vom 10.01.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Stromschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II und kein Anspruch auf ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, weil eine konkrete Sperrung der Stromversorgung derzeit nicht zu befürchten sei.

Am 17.01.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Es sei unerheblich, ob 130 oder 65 qm Wohnfläche zur Verfügung stünden, die Stromverbraucher (Fernseher, Computer, Lampen) seien dieselben. Ein Teil der Wohnung werde nicht als Wohnung genutzt; es gebe ein Büro/Arbeitszimmer mit 9,5 qm und einen Abstellraum von 24,5 qm für Werkzeuge und Gerätschaften aus der vormaligen Erwerbstätigkeit des Ehemanns. Das Ehepaar müsse und wolle in eine andere Wohnung ziehen. Die Räume seien feucht, deswegen sei besonders viel - auch mit Heizlüftern - zu heizen. Ein Wechsel des Stromanbieters sei nicht möglich wegen der von den Anbietern geforderten Vorauszahlungen. Aus diesen Gründen halte die Antragstellerin an dem Antrag fest "und wandelt gegebenenfalls diesen Antrag auf einstweilige Anordnung bei Bedarf gleich in eine Klage um".

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Nachzahlung für Strom in Höhe von 443,80 Euro und die Abschlagszahlungen für Strom ab August 2010 zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist als unz...

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