Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X wird das Ziel verfolgt, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen.[1]

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