Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung" enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Das Abkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit keinen Rechtscharakter. Die Kernpunkte sind aber im Wesentlichen anerkannt.

Die Au-Pair-Beschäftigung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und regelmäßig kein Arbeitsverhältnis. In den Vorbemerkungen zum Europäischen Abkommen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Au-Pair-Beschäftigten weder der Gruppe der Studierenden noch der Arbeitnehmer, sondern vielmehr einer besonderen Gruppe angehören.[1]

[1] Europäisches Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung vom 24.11.1969, Sammlung Europäischer Verträge Nr. 68.

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