1Eine zulassungsüberschreitende Anwendung im Sinne des § 35c Absatz 2 SGB V liegt vor, wenn das Arzneimittel in Indikationen oder Indikationsbereichen angewendet wird, für die es nach dem AMG nicht zugelassen ist. 2Zulassungsüberschreitend ist auch jede Anwendung, die eine Änderung der Zulassung begründet.

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