7.1 Arbeitsunfähigkeitsdauer länger als 3 Kalendertage

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorlage der Erstbescheinigung

Die Wochentage wurden beispielhaft gewählt, um die Wirkung auf die Fristen zu verdeutlichen.

 
Die Arbeitnehmer sind jeweils bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Im Betrieb wird von montags bis freitags gearbeitet. Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen am … Folgender Arbeitstag
Arbeitnehmer A ist seit dem 17.10. (Montag) arbeitsunfähig krank. 20.10. 21.10. (Freitag)
Arbeitnehmer B ist seit dem 18.10. (Dienstag) arbeitsunfähig krank. 21.10. 24.10. (Montag)
Arbeitnehmer C ist seit dem 19.10. (Mittwoch) arbeitsunfähig krank. 22.10. 24.10. (Montag)
Arbeitnehmer D ist seit dem 20.10. (Donnerstag) arbeitsunfähig krank. 23.10. 24.10. (Montag)
Arbeitnehmer E ist seit dem 21.10. (Freitag) arbeitsunfähig krank. 24.10. 25.10. (Dienstag)
 
Praxis-Tipp

Rechtsauffassung zur Nachweisfrist

Das Beispiel zur Frist, innerhalb der die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist, orientiert sich ausschließlich am Gesetzestext. Alternativ wird in der Praxis die Auffassung vertreten, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Arbeitstag nachzuweisen ist, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt.

7.2 Kurzzeitige Erkrankungen von bis zu 3 Kalendertagen

Der Arbeitgeber kann auch bei einer kurzzeitigen Erkrankung von bis zu 3 Kalendertagen einen Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Er kann außerdem die Frist für die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegenüber der gesetzlichen Regelfrist abkürzen.[1]

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers eine frühere Vorlage zu verlangen und zu entscheiden, ob generell, abteilungsbezogen oder im Einzelfall von der Regelfrist von 3 Kalendertagen abgewichen werden soll.

Der Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmern ein einseitiges Bestimmungsrecht.[2] Eine vertragliche Regelung ist nicht erforderlich.

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, sein Recht auszuüben. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dieses Recht kann durch eine ausdrückliche Regelung in einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

 
Hinweis

Recht des Arbeitgebers geltend machen

§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG begründet einen Anspruch des Arbeitgebers.[3] Dieser Anspruch kann in einem Einzelfall ausgeübt, arbeitsvertraglich vereinbart oder durch Tarifvertrag geltend gemacht werden.

7.3 Folgebescheinigung

Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigung begrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen.

Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. In der Praxis wird die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG berechnet.[1] Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach spätestens am ersten Arbeitstag nach dem dritten Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Vorlage der Folgebescheinigung

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund einer ärztlichen Erstbescheinigung bis zum 7.11. (Montag) arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauert darüber hinaus an. Die Folgebescheinigung ist spätestens am 11.11. (Freitag) vorzulegen.

Der Arbeitnehmer hat bereits am 8.11. in den ersten Betriebsstunden mitzuteilen, dass die Arbeitsunfähigkeit über den 7.11. hinaus fortdauert.

7.4 Elektronisches Arbeitgeberverfahren ab 1.1.2023

Die Arbeitgeber werden ab 1.1.2023 am elektronischen Verfahren beteiligt.[1] Die Krankenkasse stellt die elektronischen Meldedaten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält einen elektronischen Hinweis, dass die Daten für ihn abrufbar sind. Das Verfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Minijob-Zentrale ruft die Arbeitsunfähigkeitsdaten von der zuständigen Krankenkasse ab, um das U1-Verfahren durchzuführen.

Der Nachweis wird für den Versicherten über das elektronische Verfahren geführt.[2] Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung fristgerecht[3] ärztlich feststellen zu lassen.[4]

Die Nachweispflicht des Arbeitnehmers bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nicht greift. Dies betrifft die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (z. B. bei im Ausland ansässigen Ärzten).

Der Arbeitnehmer erhält weiterhin eine Bescheinigung in Papier über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit (ohne Diagnose). Sie dient dem Arbeitnehmer z. B. als Beweismittel in Störfällen (Technikversagen). Die Urkunde kann dem Arbeitgeber ausgehändigt werden.

Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weisen die Arbeitsunfähigkeit weiterhin durch eine ärztliche Bescheinigung in Papier nach.

[1] § 109 SGB IV in der ...

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