Die Pflegschaft schützt das ungeborene Leben und sichert künftige Rechte des gezeugten aber noch nicht geborenen Kindes, z. B. die Erbschaft. Zugunsten der Leibesfrucht muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Die künftigen Eltern dürfen keine elterliche Vertretungsmacht haben.

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