Unfallversicherungsschutz für ehrenamtliche Helfer im Gesundheitsdienst
Um in der aktuellen Krise insbesondere das Personal in Krankenhäusern und im hausärztlichen Bereich zu entlasten, werden nun pensionierte Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und Medizinstudenten und -studentinnen um Unterstützung gebeten. Einige haben bereits ihre Bereitschaft dazu signalisiert.
DGUV: Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt besteht
Vor diesem Hintergrund weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen darauf hin: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätig wird, steht dabei automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich unfallversichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Kein Versicherungsschutz bei Honorartätigkeit
Anders sieht es dagegen bei selbstständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer freiberuflichen Selbstständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz für freiwillige Helferinnen und Helfer
Viele Kommunen organisieren derzeit Helferdienste – zum Beispiel Einkäufe für ältere Menschen- in ihren Regionen. Die Freiwilligen melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser dann beauftragt. Diese Helferdienste in der Organisationshoheit der Kommunen sind gesetzlich unfallversichert. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind hier hingegen Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung als selbstverständlich anzusehen sind.
Empfehlung: Versicherungsschutz abklären
Es wird empfohlen, sich zur Klärung des Versicherungsschutzes im Zweifel beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren. Grundsätzlich sind dies für private und frei gemeinnützige Einrichtungen im Gesundheitswesen die BGW und für Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen die regional gegliederten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wie Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.
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