Unfallversicherung: Sind Abwege versichert?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und der Wohnung. Das Landessozialgericht Thüringen hatte zu entscheiden, ob dies auch zutrifft wenn ein Arbeitnehmer den Ausstieg am Heimatbahnhof der Regionalbahn verpasst.

Die versicherte Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

LSG verneint Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 8.1.2018 die Berufung zurückgewiesen und bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts. Auf einem Um- bzw. Abweg besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sogenannten Abweg.

Abweg ist nicht unfallversichert

Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, besteht daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.

Ausnahmen der Wegeunfallversicherung

Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen ist (beispielsweise, weil der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich geworden sei) konnte das Landessozialgericht nicht feststellen.


Hinweis: Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 8.1.2018, L 1 U 900/17

LSG Thüringen