Patienten im Krankenhaus sind unfallversichert
Auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg hin. Denn wer einen Unfall hat, während er auf Kosten seiner Krankenversicherung in einer Klinik behandelt wird, kann dort entsprechende Leistungen geltend machen. Gleiches gilt während einer Behandlung zulasten der Rentenversicherung.
Wann greift der Unfallversicherungsschutz?
Versichert sind alle Tätigkeiten, die im "Zusammenhang mit der Behandlung oder der medizinischen Rehabilitation" stehen. So sind Patienten z. B. während der Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen versichert. Und auch der Weg von zu Hause zum Krankenhaus und zurück steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Hinweis: Verursachen Ärzten oder Therapeuten Behandlungsfehler, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
Den Unfall sofort melden
Patienten oder ihre Angehörigen sollten nach einem Unfall umgehend das Personal des Krankenhauses oder der Reha-Klinik verständigen. Passiert der Unfall auf dem Weg zu einer Behandlung oder auf dem Heimweg gilt gleiches: Die Behandlungseinrichtung muss informiert werden. Sie gibt die Informationen an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.
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