Sozialgericht: Kassenärztliche Zulassung entzogen

Ein Zahnarzt erstellt in der Umkleidekabine von seinen Angestellten heimlich Filmaufnahmen. Die Kassenärztliche Zulassung wurde ihm daraufhin von der Kassenärztlichen Vereinigung entzogen. Zu Recht entschied das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 20.11.2017.

Im Jahre 2012 entdeckten die Zahnarzthelferinnen eines, als Vertragsarzt zu- und niedergelassenen Zahnarztes, eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Zahnarzt ohne Wissen der Zahnarztheferinnen Aufnahmen von seinen Mitarbeiterinnen. Das diesbezüglich geführte Strafverfahren wurde nach Rücknahme des Strafantrags durch die Praxisangestellten eingestellt. Später wurden den Zahnarzthelferinnen jedoch ein Schmerzensgeld gezahlt, woraufhin das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gera einvernehmlich beendet wurde.

Kassenärztlichen Vereinigung entzieht die Zulassung

Auf Antrag der kassenärztlichen Vereinigung wurde wiederum ein Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Zulassung des Zahnarztes zu entziehen. Der Berufungsausschuss der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung entzog dem Zahnarzt daraufhin die Zulassung mit Beschluss vom 28.1.2015. Damit war Zahnarzt nicht einverstanden und reichte Klage beim Sozialgericht Gotha ein. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.3.2016 jedoch ab.

LSG bestätigt grobe Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten

Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Auffassung des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts Gotha. Der Zahnarzt sei aufgrund einer groben Verletzung seiner vertragsärztlichen Pflichten ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Nach Auffassung des Gerichts liege eine grobe Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten darin, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt Bildaufnahmen von seinen Praxisangestellten im Umkleideraum ohne deren Kenntnis angefertigt habe.

Eingriff in die Intims- und Privatsphäre wie sexuelle Belästigung zu werten

Das Gericht könne nicht der Auffassung des Zahnarztes folgen, dass eine Ungeeignetheit eines Arztes nur mit schweren Pflichtverstößen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragsärztlichen Versorgung begründet werden könne. Eine grobe Pflichtverletzung könne sich auch aus dem Verhalten gegenüber Praxisangestellten ergeben. Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stelle unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intims- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser sei von der Schwere genauso zu werten, wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Arztberuf stellt besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung

Der Kläger habe unter Ausnutzung der Gegebenheiten der Praxis seine Arbeitgeberstellung als Arzt für einen schweren Eingriff in die Grundrechte seiner Mitarbeiter missbraucht. Dies beinhalte zugleich seine Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Nach Auffassung des Gerichts stelle der Arztberuf besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn ausübe.

Hinweis: Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 20.11.2017, L 11 AK 807/16

LSG Thüringen
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