Cannabis-Therapie auf Kosten der Krankenkasse
Das Sozialgericht Dortmund musste aktuell Stellung nehmen zu einem Fall, bei dem ein Versicherter der Barmer seit einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen leidet. Er bekam eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten. Doch wer übernimmt die Kosten?
Cannabis kein Arzneimittel?
Die Krankenkasse holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Zudem stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.
Krankenkasse hat zu spät reagiert
Das Sozialgericht Dortmund entschied zugunsten des Versicherten. Die Barmer GEK wurde vom Gericht verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Barmer GEK die gesetzliche 5-Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers nicht eingehalten habe. Außerdem habe sie ihn über die Gründe hierfür nicht rechtzeitig schriftlich informiert. Selbst wenn die Kasse nicht tatsächlich leistungsfähig sei: In diesem Fall trete eine Genehmigungsfiktion ein.
(SG Dortmund (Urteil v. 22.01.2016, S 8 KR 435/14)
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