Rundschreiben zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege veröffentlicht
Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 17.12.2015 erweitert die Leistungsansprüche bei der Haushaltshilfe und häuslichen Krankenpflege, schafft in Form der Kurzzeitpflege eine neue Leistung und schließt somit eine Versorgungslücke. Insbesondere Alleinstehende profitieren zum Beispiel direkt nach einem Krankenhausaufenthalt von dieser Regelung. Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Bund vom 20.6.2016 bringt nun mehr Klarheit und bietet passende Lösungen für die Krankenkassen und ihre Versicherten.
Versorgungslücke geschlossen
Wegen einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach
- einem Krankenhausaufenthalt,
- einer ambulanten Operation oder
- einer ambulanten Krankenhausbehandlung
sind Versicherte häufig nicht in der Lage, sich selbst adäquat zu versorgen. Sie benötigen oft Unterstützung im Haushalt und bei der Körperhygiene. Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder Bekannte mussten bisher aushelfen, ohne dass die Krankenkassen hierfür Kosten übernommen hat. Die neuen Leistungsansprüche schließen diese Lücke nun: Die Versorgungssituation der Betroffenen wird verbessert, Kosten werden nun übernommen bzw. erstattet.
Ausweitung des Anspruchs auf Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V)
Neben der Haushaltshilfe während eines Krankenhausaufenthalts gewähren die Krankenkassen nun auch Haushaltshilfe, wenn z. B. aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, insbesondere in Folge einer stationären Krankenhausbehandlung direkt nach der Entlassung,
- hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht erledigt und
- die im Haushalt lebenden Kinder nicht betreut
werden können. Eine solche Situation tritt beispielsweise nach einer Hüftgelenksoperation ein, wenn diese starke körperliche Einschränkungen zur Folge hat.
Wichtig:
Die Leistung kann allerdings nicht genehmigt werden, wenn die Aufgaben durch den Ehe- oder Lebenspartner, einen anderen Angehörigen oder durch Dritte (zum Beispiel eine Hausangestellte) übernommen werden können. Ausgeschlossen ist die Leistung auch dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung gegeben ist.
Der Anspruch besteht längstens bis zur Dauer von vier Wochen. Sollte im Haushalt ein Kind leben, das zu Beginn der Haushaltshilfe sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Die Hilfe durch andere im Haushalt lebende Personen wird auf den Zeitraum angerechnet. Die Haushaltshilfe ist grundsätzlich vor ihrer Inanspruchnahme durch die Versicherten mit einem ärztlichen Attest bei der Krankenkasse zu beantragen.
Veränderungen bei der häuslichen Krankenpflege
Ist die Haushaltshilfe nicht ausreichend, kann vom Arzt häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V verordnet werden, wenn zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt neben der hauswirtschaftlichen Versorgung auch grundpflegerische Maßnahmen nötig sind. Auch in diesen Fällen besteht ein vierwöchiger Anspruch. Ausgeschlossen ist die häusliche Krankenpflege - wie die Haushaltshilfe auch - bei Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung oder wenn eine andere im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann. Dies führt nicht zu einer Verlängerung des Anspruchs. Lebt im Haushalt ein Kind liegt ebenso kein Verlängerungstatbestand vor. Eine Erbringung der häuslichen Krankenpflege in Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist nicht möglich.
Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenversicherung
Reicht bei den Betroffen sowohl die Haushaltshilfe, als auch die häusliche Krankenpflege als Leistung nicht aus, kann der Arzt seit dem 1.1.2016 Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V verordnen. Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung muss nicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht möglich ist, den Versicherten aufgrund seiner speziellen Versorgungssituation im eigenen Haushalt rund um die Uhr zu versorgen. Die neue (Teil-)Leistung orientiert sich eng an der Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung. Sie ist auf
- acht Wochen je Kalenderjahr und
- einen Gesamtbetrag von aktuell bis zu 1.612 Euro
begrenzt. Wird dieser Betrag bereits vor Ablauf der acht Wochen verbraucht, endet an diesem Tag der Anspruch und dies kann dazu führen, dass eine finanzielle Eigenleistung notwendig wird.
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